(1)Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Erbringung der unter diesen Artikel fallenden Flugsicherungsdienste aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren, sofern dies gegebenenfalls im Einklang mit den Wettbewerbsregeln des Vertrags steht, werden Gebühren für Flugsicherungsdienste festgelegt, erhoben und den Luftraumnutzern auferlegt. Die Gebührenregelung gemäß diesem Artikel und den Artikeln 30 bis 32 muss mit Artikel 15 des Abkommens von Chicago im Einklang stehen. Für Streckengebühren muss die Gebührenregelung gemäß dieser Verordnung und den in Artikel 33 genannten Durchführungsrechtsakten mit der Gebührenregelung von Eurocontrol für Streckengebühren im Einklang stehen.
(2)Die Artikel 29 bis 36 gelten nicht für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug, die auf Flughäfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, mit weniger als 80 000 Flugbewegungen nach IFR im Jahr erbracht werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass die genannten Artikel auf diese Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug Anwendung finden.
(3)Die Gebühren basieren auf den Kosten, die den gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbietern von Flugsicherungsdiensten im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten und Funktionen zugunsten von Luftraumnutzern über feste Bezugszeiträume gemäß Artikel 21 Absatz 3 entstehen. Diese Kosten können eine angemessene Rendite auf das Anlagevermögen enthalten.
(4)Die Gebühren fördern eine sichere, effiziente, wirksame und nachhaltige Erbringung von Flugsicherungsdiensten im Hinblick auf ein hohes Sicherheitsniveau und auf Kosteneffizienz, während die Umweltauswirkungen der Luftfahrt verringert werden.
(5)Von einem gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbieter von Flugsicherungsdiensten erzielte Einnahmen aus Gebühren, die den Luftraumnutzern nach diesem Artikel auferlegt werden, dürfen weder zur Finanzierung von Diensten, die dieser Anbieter von Flugsicherungsdiensten gemäß Artikel 11 unter Marktbedingungen erbringt, noch zur Finanzierung anderer gewerblicher Tätigkeiten dieses Anbieters verwendet werden.
(6)Finanzdaten zu den festgestellten Kosten, den tatsächlichen Kosten und den damit verbundenen Einnahmen benannter Anbieter von Flugsicherungsdiensten werden den nationalen Aufsichtsbehörden gemeldet. Damit die Kommission ihre Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen kann, melden die nationalen Aufsichtsbehörden der Kommission diese Daten im Einklang mit den in dem in Artikel 33 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten Modalitäten. Finanzdaten zu den festgestellten Kosten, den tatsächlichen Kosten und den damit verbundenen Einnahmen werden den Luftraumnutzern zur Verfügung gestellt und gemäß Artikel 52 Absatz 3 öffentlich zugänglich gemacht.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024
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