(1)Die Kommission bewertet die in Artikel 23 genannten angenommenen Leistungsplanentwürfe, einschließlich der Übereinstimmung der Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste mit den unionsweit geltenden Leistungszielen, im Einklang mit den Kriterien und Bedingungen, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 28 Buchstabe b festgelegt werden, und die Aufteilung der gemeinsamen Kosten zwischen Streckenflugsicherungsdiensten und Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug gemäß den in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe l genannten allgemeinen Grundsätzen. Bei der Bewertung der Übereinstimmung der Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste mit den unionsweit geltenden Leistungszielen wird den Leistungsverbesserungen im Laufe der Zeit Rechnung getragen. Die Kommission überprüft die Leistungsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug im Lichte der in dem in Artikel 28 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakt genannten Elemente.
(2)Bei der Bewertung der Übereinstimmung der Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste mit den unionsweit geltenden Leistungszielen trägt die Kommission den lokalen Gegebenheiten und den wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsbereichen gebührend Rechnung. Die Kommission kann eine Abweichung der Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste von den unionsweit geltenden Leistungszielen in Bezug auf einen wesentlichen Leistungsbereich zulassen, wenn dies für erforderlich und verhältnismäßig erachtet wird, um die Übereinstimmung der Leistungsziele für diese Dienste mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Bezug auf andere wesentliche Leistungsbereiche zu gewährleisten.
(3)Stellt die Kommission fest, dass der angenommene Leistungsplanentwurf die Kriterien und Bedingungen, die in Artikel 24 Absatz 1 genannt und in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 28 Buchstabe b festgelegt werden, in Verbindung mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, um ihn zu genehmigen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(4)Stellt die Kommission fest, dass Zweifel daran bestehen, ob ein angenommener Leistungsplanentwurf diese Kriterien und Bedingungen in Verbindung mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt, so leitet sie eine eingehende Prüfung dieses Leistungsplanentwurfs ein und fordert erforderlichenfalls zusätzliche Informationen von dem betreffenden Mitgliedstaat an.
(5)Stellt die Kommission nach der eingehenden Prüfung fest, dass der angenommene Leistungsplanentwurf diese Kriterien und Bedingungen in Verbindung mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, um ihn zu genehmigen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Stellt die Kommission fest, dass der angenommene Leistungsplanentwurf diese Kriterien und Bedingungen nicht erfüllt, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, mit dem der betreffende Mitgliedstaat aufgefordert wird, einen überarbeiteten Leistungsplanentwurf vorzulegen, der diesen Kriterien und Bedingungen entspricht und in dem gegebenenfalls die von diesem Mitgliedstaat zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen dargelegt sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission die Maßnahmen mit, die er aufgrund dieses Beschlusses getroffen hat, und übermittelt ihr Informationen, aus denen hervorgeht, dass diese Maßnahmen mit diesem Beschluss in Einklang stehen. Stellt die Kommission fest, dass diese Maßnahmen ausreichen, um die Einhaltung ihres Beschlusses sicherzustellen, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit und erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Genehmigung des Leistungsplanentwurfs. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Stellt die Kommission fest, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen, um die Einhaltung des Beschlusses sicherzustellen, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Die Kommission ergreift gegebenenfalls Maßnahmen, um der Nichteinhaltung entgegenzuwirken, unter anderem durch die in Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Maßnahmen.
(6)Die von der Kommission gemäß diesem Artikel gebilligten Leistungsplanentwürfe werden von den betreffenden Mitgliedstaaten als endgültige Pläne angenommen und — unbeschadet des Artikels 52 Absatz 3 — öffentlich zugänglich gemacht.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024
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