Art. 58 – Übergangsbestimmungen

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

(1)Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 gelten weiterhin bis zum 2. Dezember 2026.
(2)Das gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 benannte Leistungsüberprüfungsgremium übt seine Aufgaben bis zum 2. Juni 2025 aus.
(3)Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, mit Ausnahme von Absatz 2 des genannten Artikels, und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte gelten weiterhin für die Zwecke der Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung im dritten und vierten Bezugszeitraum.
(4)Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/709 der Kommission (23) gilt weiterhin bis zum Ende des vierten Bezugszeitraums oder bis zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 38 Absatz 3 dieser Verordnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.
(5)Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gilt weiterhin bis zum 2. Dezember 2026.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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