Art. 59 – Inkrafttreten und Anwendung

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Jedoch gelten Artikel 4 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 36 Absatz 3 ab dem 2. Dezember 2026.
Die Artikel 13 bis 16 gelten ab sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Artikel 21 bis 34 gelten für die Zwecke der Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den fünften Bezugszeitraum und die nachfolgenden Bezugszeiträume ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Artikel 53 gilt ab dem 2. Dezember 2026.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 59 REG_2024_2803 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 59 REG_2024_2803 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.