ErwGr. 26

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

Das Benennungsverfahren sollte der Notwendigkeit der Kontinuität der Dienste und der langfristigen Investitionsplanung durch die Anbieter von Flugverkehrsdiensten Rechnung tragen. Ungeachtet dessen erfordert der sich rasch wandelnde Kontext der Luftfahrt, dass die Rechte und Pflichten der benannten Anbieter von Flugverkehrsdiensten überwacht werden, um sicherzustellen, dass diese Rechte und Pflichten weiter uneingeschränkt gelten und dass diese Verpflichtungen erfüllt werden. Wenn die Mitgliedstaaten es für erforderlich halten, im Rahmen ihrer Überwachung ein neues Benennungsverfahren einzuleiten, sollten sie in der Lage sein, im Einklang mit dem nationalen Recht denselben Anbieter von Flugverkehrsdiensten zu benennen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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