ErwGr. 28

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

Anbieter von Flugverkehrsdiensten können Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste (CNS), Flugberatungsdienste (AIS), Flugverkehrsdatendienste (ADS) oder, in Fällen, in denen Mitgliedstaaten keinen MET-Anbieter benannt haben, Wetterdienste (MET) unter Marktbedingungen oder durch andere Formen von Vereinbarungen in Auftrag geben, falls die Richtlinien 2014/24/EU (12) und 2014/25/EU (13) des Europäischen Parlaments und des Rates nicht gelten, wobei besonderen Situationen wie dem Fehlen auf dem Markt verfügbarer Lösungen und Erwägungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten können den Flughafenbetreibern oder einer Gruppe von Flughafenbetreibern gestatten, An- und Abflugdienste für die Flugplatzkontrolle oder Flugverkehrsdienste für die Anflugkontrolle unter Marktbedingungen in Auftrag zu geben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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