ErwGr. 13

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, müssen die regelmäßigen und laufenden Offenlegungspflichten erfüllen, die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Richtlinie 2004/109/EG und — für Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten — in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (10) festgelegt sind. Wenn diese Unternehmen Wertpapiere emittieren, die mit Wertpapieren fungibel sind, die bereits zum Handel an diesen Arten von Handelsplätzen zugelassen sind, sollten sie von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen werden, da ein Großteil des geforderten Inhalts eines Prospekts bereits öffentlich zugänglich ist und die Anleger auf der Grundlage dieser Informationen handeln können. Eine solche Ausnahme sollte jedoch Schutzmaßnahmen unterliegen, mit denen sichergestellt wird, dass das die Wertpapiere emittierende Unternehmen den regelmäßigen und laufenden Offenlegungspflichten nach dem Unionsrecht nachgekommen ist und sich nicht in einem Restrukturierungs- oder eröffneten Insolvenzverfahren im Sinne des Unionsrechts befindet. Um den Schutz der Anleger, insbesondere der Kleinanleger, zu gewährleisten, sollte ferner weiterhin ein Dokument in Kurzform mit den Basisinformationen für die Anleger der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das Dokument sollte bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hinterlegt werden, jedoch nicht deren Genehmigung unterliegen. Sind Zeichnungsrechte mit Wertpapieren verbunden, die unter die Ausnahme für das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt fallen, so sollte die Ausnahme folglich auch für Zeichnungsrechte gelten, die das Vorrecht bestehender Aktionäre zur Zeichnung der unter die Ausnahme fallenden Wertpapiere betreffen. Wenn der Umfang der neuen Ausnahme andere bestehende Ausnahmen überflüssig macht, sollten diese anderen Ausnahmen aufgehoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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