ErwGr. 16

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

In bestimmten Fällen erreichen der Prospekt oder die zugehörigen Dokumente einen beträchtlichen Umfang, sodass die Anleger nicht mehr in der Lage sind, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, und die Erstellung für Emittenten aufgrund der mit umfangreichen Prospekten verbundenen Kosten zu kostspielig wird. Darüber hinaus bestehen in der Union große Unterschiede hinsichtlich des Umfangs und der Aufmachung von Prospekten, was dem Ziel, die Konvergenz in der Kapitalmarktunion zu fördern, zuwiderläuft. Um die Lesbarkeit des Prospekts zu verbessern, die mit seiner Erstellung verbundenen Kosten für die Emittenten zu senken, Konvergenz in der Union zu schaffen und es den Anlegern zu erleichtern, Prospekte zu analysieren und sich darin zurechtzufinden, ist es notwendig, eine maximale Seitenanzahl festzulegen. Eine solche Seitenbegrenzung sollte jedoch nur für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel der Aktien an einem geregelten Markt eingeführt werden. Eine Seitenbegrenzung wäre nicht angemessen für Dividendenwerte, die keine Aktien sind, oder für Nichtdividendenwerte, zu denen ein breites Spektrum unterschiedlicher, auch komplexer Instrumente gehört. Darüber hinaus sollte Folgendes von der Seitenbegrenzung ausgenommen werden: die Zusammenfassung, mittels Verweis aufgenommene Informationen, einschließlich eines von einer zuständigen Behörde gebilligten oder bei dieser hinterlegten einheitlichen Registrierungsformulars, in einem einheitlichen Registrierungsformular aufgenommene Informationen, die als Bestandteil eines Prospekts verwendet werden, und Informationen, die vorzulegen sind, wenn der Emittent eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte hat, eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen ist oder eine bedeutende Bruttoveränderung im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission (11) vorliegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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