ErwGr. 19

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Zur Erreichung von Konvergenz in der Union in Bezug auf die Aufmachung der Prospekte sollte die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) verpflichtet werden, Entwürfe technischer Durchführungsstandards auszuarbeiten, in denen — je nach Art des Prospekts und Art der angesprochenen Anleger — das Muster und das Layout der Prospekte, einschließlich der Schriftgröße und der stilistischen Anforderungen, festgelegt werden. Um die Anleger dabei zu unterstützen, sich in einem Prospekt zurechtzufinden, sollte die ESMA darüber hinaus verpflichtet werden, Leitlinien zur Verständlichkeit und zur Verwendung einfacher Sprache in Prospekten auszuarbeiten, damit sichergestellt ist, dass die darin enthaltenen Informationen — unter Berücksichtigung der Art des Prospekts und der Art der angesprochenen Anleger — präzise, klar und benutzerfreundlich sind. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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