ErwGr. 21

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 können Emittenten die maximale Länge der Prospektzusammenfassung um eine Seite erhöhen, wenn für die Wertpapiere eine Garantie gestellt wird, da sowohl Informationen über die Garantie als auch über den Garantiegeber bereitgestellt werden müssen. Handelt es sich jedoch um mehr als einen Garantiegeber, könnte eine zusätzliche Seite möglicherweise nicht ausreichen. Daher ist es bei Garantien, die von mehr als einem Garantiegeber gestellt werden, notwendig, eine weitere Verlängerung der Prospektzusammenfassung zuzulassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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