ErwGr. 23

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 kann ein Emittent, der in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Billigung eines einheitlichen Registrierungsformulars von der für ihn zuständigen Behörde erhalten hat, den Status eines Daueremittenten haben und alle künftigen einheitlichen Registrierungsformulare und etwaige Änderungen ohne vorherige Billigung hinterlegen. Um unnötige Belastungen zu verringern und Anreize für die Verwendung des einheitlichen Registrierungsformulars zu schaffen, sollte dieser Zeitraum auf ein Geschäftsjahr verkürzt werden. Diese Verkürzung wird den Anlegerschutz nicht beeinträchtigen, da ein einheitliches Registrierungsformular und etwaige Änderungen nicht als Bestandteil eines Prospekts verwendet werden können, ohne von der jeweils zuständigen Behörde gebilligt worden zu sein. Außerdem kann eine zuständige Behörde ein bei ihr hinterlegtes einheitliches Registrierungsformular nachträglich überprüfen, wenn sie dies für erforderlich hält, und gegebenenfalls Änderungen fordern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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