REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen
Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Nachhaltigkeitsaspekten berücksichtigen Anleger zunehmend Informationen zu Aspekten im Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (environment, social and governance [im Folgenden „ESG“], um fundierte Anlageentscheidungen zu treffen. Es ist daher notwendig, Grünfärberei (greenwashing) zu verhindern, indem festgelegt wird, dass ESG-bezogene Informationen gegebenenfalls im Prospekt für öffentlich angebotene oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Dividendenwerte oder Nichtdividendenwerte enthalten sein müssen. Diese Anforderung sollte sich jedoch nicht mit der Anforderung überschneiden, die in anderen Rechtsakten der Union zur Bereitstellung dieser Informationen festgelegt ist. Unternehmen, die Dividendenwerte öffentlich anbieten oder die Zulassung zum Handel von Dividendenwerten an einem geregelten Markt beantragen, sollten daher für die von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeiträume den Lagebericht und den konsolidierten Lagebericht, der die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) enthält, mittels Verweis in den Prospekt aufnehmen. Darüber hinaus sollte die Kommission ermächtigt werden, Schemata zu erstellen, in denen die ESG-bezogenen Informationen festgelegt werden, die in Prospekten für Nichtdividendenwerte enthalten sein müssen, die damit beworben werden, dass sie ESG-Faktoren berücksichtigen oder ESG-Ziele verfolgen. Die Kommission sollte für Kohärenz zwischen den in einem Prospekt offenzulegenden Informationen und gegebenenfalls den Offenlegungen zu Nachhaltigkeitsaspekten gemäß der Richtlinie 2013/34/EU oder gegebenenfalls denjenigen gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) sorgen, ohne den freiwilligen Charakter der Kennzeichnung und der fakultativen Vorlagen gemäß der genannten Verordnung zu untergraben.
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