ErwGr. 29

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Seit dem 31. Dezember 2022 kann der in der Verordnung (EU) 2017/1129 genannte EU-Wiederaufbauprospekt nicht mehr verwendet werden. Der EU-Wiederaufbauprospekt war insofern vorteilhaft, als er aus einem einzigen Dokument bestand, dessen Umfang begrenzt war, weshalb er für die Emittenten leicht zu erstellen und für die Anleger leicht zu verstehen war. Wenn sich der EU-Folgeprospekt auf Aktien bezieht und daher einer Seitenbegrenzung unterliegt, könnte der EU-Folgeprospekt aus diesen Gründen einem ähnlichen Modell folgen und sollte demselben verkürzten Prüfungszeitraum unterliegen sollte wie der EU-Wiederaufbauprospekt. Der verkürzte Prüfungszeitraum sollte jedoch nicht im Falle eines Übergangs von einem KMU-Wachstumsmarkt zu einem geregelten Markt gelten. Ferner sollte der EU-Folgeprospekt aus naheliegenden Gründen keine mit der COVID-19-Krise zusammenhängenden Offenlegungen erfordern. Da der EU-Folgeprospekt sowohl den vereinfachten Prospekt für Sekundäremissionen als auch den EU-Wiederaufbauprospekt ersetzen sollte, sollte er dauerhaft sein und sowohl für Sekundäremissionen von Dividendenwerten als auch von Nichtdividendenwerten zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollte seine Verwendung keinen Beschränkungen unterliegen, die über das Erfordernis einer ununterbrochenen Mindestdauer der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt hinausgehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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