ErwGr. 32

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Um die Lesbarkeit des EU-Folgeprospekts zu verbessern und es den Anlegern zu erleichtern, ihn zu analysieren und sich darin zurechtzufinden, sollten Sekundäremissionen von Aktien einer Seitenbegrenzung unterliegen. Eine Seitenbegrenzung wäre jedoch nicht angemessen für die breite Kategorie der Dividendenwerte, die keine Aktien oder Nichtdividendenwerte sind, zu denen ein breites Spektrum unterschiedlicher, auch komplexer Instrumente gehört. Darüber hinaus sollte Folgendes von der Seitenbegrenzung ausgenommen werden: die Zusammenfassung, mittels Verweis aufgenommene Informationen, einschließlich eines von einer zuständigen Behörde gebilligten oder bei dieser hinterlegten einheitlichen Registrierungsformulars und Informationen, die vorzulegen sind, wenn der Emittent eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte hat, eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen ist oder eine bedeutende Bruttoveränderung vorliegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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