ErwGr. 30

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Der EU-Folgeprospekt sollte eine verkürzte Zusammenfassung als nützliche Informationsquelle für Kleinanleger enthalten. Diese Zusammenfassung sollte am Anfang des EU-Folgeprospekts stehen und sich auf die Basisinformationen konzentrieren, damit die Anleger entscheiden können, welche öffentlichen Angebote und Zulassungen von Wertpapieren sie eingehender prüfen, und anschließend den EU-Folgeprospekt als Ganzes prüfen, um eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Die Zusammenfassung sollte jedoch nicht für die Zulassung von Nichtdividendenwerten gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlich sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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