REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen
Nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 kann ein vereinfachter Prospekt für Sekundäremissionen von Unternehmen erstellt werden, die bereits seit mindestens 18 Monaten ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind. Der Umfang der Offenlegung in den vereinfachten Prospekten für Sekundäremissionen wird jedoch nach wie vor als zu präskriptiv und zu nahe an einem Standardprospekt angesehen, als dass dies für Sekundäremissionen von Unternehmen, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind und die regelmäßigen und laufenden Offenlegungspflichten unterliegen, einen wesentlichen Unterschied bedeuten würde. Um die Notierungsunterlagen verständlicher zu gestalten und damit den Anlegerschutz zu verbessern und gleichzeitig die Kosten und die Belastung der Emittenten zu verringern, sollte ein neuer und effizienterer EU-Folgeprospekt für solche Sekundäremissionen eingeführt werden. Zur Verringerung der Belastung der Emittenten und zum Schutz der Anleger ist es jedoch notwendig, eine Übergangsfrist für Prospekte vorzusehen, die im Rahmen der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen vor dem Datum der Anwendung der neuen Regelung gebilligt wurden. Ein solcher EU-Folgeprospekt sollte mehreren Kategorien von Emittenten, deren Wertpapiere mindestens während der letzten 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren, oder Anbietern dieser Wertpapiere zur Verfügung stehen. Mithilfe dieser Kriterien sollte sichergestellt werden, dass diese Emittenten die in der Richtlinie 2004/109/EG, gegebenenfalls in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder gegebenenfalls in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgelegten regelmäßigen und laufenden Offenlegungspflichten erfüllt haben.
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