ErwGr. 28

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Damit Emittenten in vollem Umfang die Vorteile des EU-Folgeprospekts als einen vereinfachten Prospekttyp nutzen können, sollte sein Anwendungsbereich weit gefasst sein und öffentliche Angebote oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt von Wertpapieren umfassen, die mit bereits zum Handel zugelassenen Wertpapieren fungibel oder nicht fungibel sind. Damit erfolgreiche Unternehmen die Möglichkeit haben, sich zu vergrößern und ein breiteres Spektrum von Anlegern anzusprechen, sollte der EU-Folgeprospekt darüber hinaus Unternehmen zur Verfügung stehen, die einen Übergang von einem KMU-Wachstumsmarkt zu einem geregelten Markt anstreben, sofern ihre Wertpapiere mindestens während der letzten 18 Monate an einem KMU-Wachstumsmarkt ununterbrochen zum Handel zugelassen waren. Ein Emittent, der nur über Nichtdividendenwerte verfügt, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, sollte jedoch keinen EU-Folgeprospekt für die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt für Dividendenwerte erstellen dürfen, da dies die Offenlegung eines vollständigen Prospekts erfordert, damit die Anleger eine fundierte Anlageentscheidung treffen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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