REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen
Nach Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, die mit bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren fungibel sind, von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen, sofern die neu zugelassenen Wertpapiere über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 20 % der bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere ausmachen und sofern eine solche Zulassung nicht mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren kombiniert wird. Um die Komplexität zu verringern und unnötige Kosten und Belastungen zu begrenzen, sollte diese Ausnahme auch für ein öffentliches Angebot gemäß Artikel 1 Absatz 4 der genannten Verordnung gelten. Aus denselben Gründen sollte der prozentuale Schwellenwert, der für die Inanspruchnahme der Ausnahme ausschlaggebend ist, sowohl für öffentliche Angebote als auch für die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt erhöht werden. Darüber hinaus sollte die Ausnahme für öffentliche Angebote von Wertpapieren ein öffentliches Angebot von Wertpapieren umfassen, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen werden sollen und die mit bereits zum Handel am selben geregelten Markt oder am selben KMU-Wachstumsmarkt zugelassenen Wertpapieren fungibel sind. Da Zeichnungsrechte untrennbar mit der Emission neuer Aktien verbunden sind, sollte das Zeichnungsrecht für Aktien, die mit bestehenden Aktien fungibel sind, unter diese Ausnahme fallen. Um den Schutz der Anleger, insbesondere der Kleinanleger, zu gewährleisten, sollte ein Dokument in Kurzform mit den Basisinformationen für die Anleger der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn im Rahmen der Ausnahme fungible Wertpapiere angeboten werden. Das Dokument sollte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hinterlegt werden, jedoch nicht deren Genehmigung unterliegen.
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