ErwGr. 9

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Grenzüberschreitende öffentliche Angebote von Wertpapieren, die von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen sind, sollten gegebenenfalls den nationalen Offenlegungspflichten der betreffenden Mitgliedstaaten unterliegen. Emittenten, Anbietern oder Personen, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, sollte jedoch — soweit sie nicht der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts unterliegen — der Europäische Pass gewährt werden, wenn sie sich freiwillig für die Erstellung eines Prospekts entscheiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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