REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen
Um die Marktfragmentierung zu verringern und gleichzeitig die unterschiedliche Größe der nationalen Kapitalmärkte in der Union zu berücksichtigen, sollte das bestehende System, nach dem die Mitgliedstaaten verschiedene Schwellenwerte für die Ausnahmeregelung zwischen 1 000 000 EUR und 8 000 000 EUR festlegen können, durch ein neues System mit zwei Schwellenwerten ersetzt werden. Als Hauptschwellenwert sollte ein Schwellenwert mit einem aggregierten Gesamtgegenwert in der Union in Höhe von 12 000 000 EUR pro Emittent oder Anbieter über einen Zeitraum von 12 Monaten dienen, wobei die Mitgliedstaaten sich für die Anwendung eines Schwellenwerts in Höhe von 5 000 000 EUR entscheiden können sollten. Unterhalb des Schwellenwerts von entweder 12 000 000 EUR oder 5 000 000 EUR sollten öffentliche Angebote von Wertpapieren von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen werden, sofern für diese Angebote kein Europäischer Pass erforderlich ist. Im Falle einer solchen Ausnahme sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit — aber nicht die Pflicht — haben, Emittenten dazu zu verpflichten, entweder ein Dokument mit den in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Informationen oder ein Dokument mit den auf nationaler Ebene erforderlichen Informationen zu veröffentlichen, sofern der Umfang und der Grad dieser Informationen gegenüber den Informationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 gleichwertig sind oder geringer ausfallen. Die vorliegende Verordnung sollte jene Mitgliedstaaten in keiner Weise daran hindern, auf nationaler Ebene Vorschriften einzuführen, die es den Betreibern von multilateralen Handelssystemen (multilateral trading facilities — MTF) ermöglichen, den Inhalt des Zulassungsdokuments, das ein Emittent bei der Erstzulassung seiner Wertpapiere zum Handel zu erstellen hat, oder die Modalitäten für dessen Überprüfung festzulegen.
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