ErwGr. 7

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Bei kleinen öffentlichen Angeboten von Wertpapieren könnten die Kosten für die Erstellung eines Prospekts im Verhältnis zum Gesamtgegenwert des Angebots unverhältnismäßig hoch sein. Die Verordnung (EU) 2017/1129 gilt nicht für öffentliche Angebote von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert von weniger als 1 000 000 EUR in der Union. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in Anbetracht der unterschiedlichen Größe der Finanzmärkte in der Union öffentliche Angebote von Wertpapieren von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausnehmen, wenn der Gesamtgegenwert dieser Angebote unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, den die Mitgliedstaaten zwischen 1 000 000 und 8 000 000 EUR festlegen können. Bestimmte Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, was zu unterschiedlichen Schwellenwerten für die Ausnahmeregelungen geführt hat und Komplexität und Unklarheit sowohl für Emittenten als auch für Anleger mit sich bringt. Um die Komplexität im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2017/1129 zu verringern und die Rechtsklarheit zu fördern, sollte der untere Schwellenwert von 1 000 000 EUR, unter dem die genannte Verordnung nicht anwendbar ist, aufgehoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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