ErwGr. 75

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Gemäß Artikel 19 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist es Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, untersagt, während eines Zeitraums von 30 Kalendertagen vor der Finanzberichterstattung des Emittenten (geschlossener Zeitraum) Geschäfte mit den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder mit Derivaten oder anderen mit diesen in Zusammenhang stehenden Finanzinstrumenten zu tätigen, es sei denn, der Emittent erteilt seine Zustimmung und es liegen besondere Umstände vor. Diese Ausnahme vom Erfordernis des geschlossenen Zeitraums umfasst derzeit Belegschaftsaktien oder Arbeitnehmersparpläne sowie Pflichtaktien oder Bezugsberechtigungen auf Aktien. Um die Kohärenz der Vorschriften für die verschiedenen Anlageklassen zu fördern, sollte diese Ausnahme ausgeweitet werden: Zu den ausgenommenen Arbeitnehmerplänen sollten auch solche gehören, die sich auf andere Finanzinstrumente als Aktien beziehen, und sie sollten auch die Pflichtinstrumente oder Bezugsberechtigungen auf andere Finanzinstrumente als Aktien umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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