ErwGr. 78

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Die Überwachung von Auftragsdaten ist für die Überwachung der Marktaktivitäten von entscheidender Bedeutung. Die zuständigen Behörden sollten daher leichten Zugang zu Daten haben, die sie für ihre Aufsichtstätigkeit benötigen. Einige dieser Daten betreffen Instrumente, die an einem Handelsplatz in einem anderen Mitgliedstaat gehandelt werden. Um die Wirksamkeit der Aufsicht zu erhöhen, sollten die zuständigen Behörden einen Mechanismus für den laufenden Austausch von Auftragsdaten einrichten. Um sicherzustellen, dass der Anwendungsbereich dieses Mechanismus für den Austausch von Auftragsdaten in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Nutzung steht, sollten nur die zuständigen Behörden, die Märkte mit einem hohen Maß an grenzüberschreitender Tätigkeit beaufsichtigen, zur Teilnahme an diesem Mechanismus verpflichtet sein. Mitgliedstaaten, deren zuständigen Behörden Interesse an einer freiwilligen Teilnahme an dem Mechanismus haben, sollten dieselben Bestimmungen anwenden und zur Finanzierung des Mechanismus beitragen. Die ESMA hat bei der Einrichtung von Knotenpunkten für den Datenaustausch ihre Fachkenntnisse unter Beweis gestellt, etwa beim Austausch von Geschäftsmeldedaten im Rahmen der bewährten Umsetzung des Geschäftsmeldeaustauschmechanismus oder des zentralen Zugangsportals für Geschäftsdaten im Zusammenhang mit der EMIR-Verordnung durch die Umsetzung des Transaktionsregisters (Trade Reporting and Compliance Engine — TRACE). Daher sollten die teilnehmenden zuständigen Behörden in der Lage sein, den neuen Mechanismus für den Austausch von Auftragsdaten einzurichten, indem sie die Projektentwicklung an die ESMA delegieren. Die Liste der Handelsplätze mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension sollte von der Kommission in delegierten Rechtsakten festgelegt werden, wobei für jede Kategorie von Finanzinstrumenten zumindest das Handelsvolumen an dem Handelsplatz sowie das Handelsvolumen von Finanzinstrumenten an dem Handelsplatz, für die sich die zuständige Behörde des wichtigsten Marktes von der für den Handelsplatz zuständigen Behörde unterscheidet, berücksichtigt werden. Um Rechtssicherheit zu schaffen und die Umsetzung des Mechanismus nicht zu verzögern, sollten die Kriterien für die Bestimmung der Handelsplätze mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension in dieser Verordnung festgelegt werden, wobei für Aktien spezifische Schwellenwerte gelten. Um sicherzustellen, dass die Kriterien weiterhin praktikabel und flexibel genug sind, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten und der Notwendigkeit einer wirksamen Aufsicht Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Liste der benannten Handelsplätze im Laufe der Zeit im Wege eines delegierten Rechtsakts unter Achtung der Verhältnismäßigkeit zu ändern und zu aktualisieren und die ESMA um eine Stellungnahme zu ersuchen. Außerdem sollte dieser Mechanismus für den Austausch von Auftragsdaten zunächst nur Aktien betreffen und später auf Anleihen und Terminkontrakte (Futures) ausgeweitet werden, da diese Finanzinstrumente sowohl für den grenzüberschreitenden Handel als auch für Marktmanipulationen von Belang sind. Um jedoch sicherzustellen, dass dieser Mechanismus für den Austausch von Auftragsdaten die Entwicklungen auf den Finanzmärkten und die Fähigkeit der zuständigen Behörden, neue Daten zu verarbeiten, widerspiegelt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, das Spektrum der Instrumente, deren Auftragsdaten über diesen Mechanismus ausgetauscht werden können, weiter auszuweiten und möglicherweise die Einbeziehung von Anleihen und Terminkontrakten (Futures) aufzuschieben, wobei der Analyse der ESMA über die Einführung des Mechanismus, insbesondere in Bezug auf die Kosten, Rechnung zu tragen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 78 REG_2024_2809 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 78 REG_2024_2809 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.