ErwGr. 77

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Die zunehmende Marktintegration erhöht das Risiko des grenzüberschreitenden Marktmissbrauchs. Zum Schutz der Marktintegrität sollten die zuständigen Behörden zügig und zeitnah, auch mit der ESMA, zusammenarbeiten. Um diese Zusammenarbeit zu verstärken, sollte die ESMA befugt sein, auf Initiative einer oder mehrerer zuständiger Behörden tätig zu werden, um die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden zu erleichtern, und dabei die Möglichkeit haben, Untersuchungen oder Prüfungen mit grenzüberschreitender Wirkung zu koordinieren. Die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung eingerichteten Plattformen für die Zusammenarbeit haben sich als nützliches Aufsichtsinstrument erwiesen, um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden zu verbessern. Daher sollte auch der ESMA die Möglichkeit eingeräumt werden, auf Initiative einer oder mehrerer zuständiger Behörden solche Plattformen im Bereich der Wertpapiermärkte einzurichten und zu koordinieren, wenn Bedenken hinsichtlich der Marktintegrität oder des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte bestehen. In Anbetracht der engen Beziehungen zwischen Finanz- und Spotmärkten sollte die ESMA ferner in der Lage sein, auf Initiative einer oder mehrerer zuständiger Behörden derartige Plattformen zusammen mit öffentlichen Stellen einzurichten, die die Rohstoffgroßhandelsmärkte überwachen, einschließlich der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), wenn derartige Belange sowohl Finanz- als auch Spotmärkte betreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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