Anhang I

REG_2024_2822 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

„ANHANG Höhe der Gebühren gemäß Artikel -106aa Absatz 1 Die im Rahmen dieser Verordnung an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind folgende (in Euro): 1. Anmeldegebühr gemäß Artikel 36 Absatz 4: 350 EUR. 2. Individuelle Benennungsgebühr für eine internationale Eintragung gemäß Artikel 106c: 62 EUR pro Geschmacksmuster. 3. Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 36 Absatz 4: 40 EUR. 4. Zusätzliche Anmeldegebühr für jedes zusätzliche Geschmacksmuster, das in einer Sammelanmeldung gemäß Artikel 37 Absatz 2 enthalten ist: 125 EUR. 5. Zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes weitere Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung, dessen Bekanntmachung gemäß Artikel 37 Absatz 2 aufgeschoben werden soll: 20 EUR. 6. Erneuerungsgebühr gemäß Artikel 50d Absätze 1, 3 und 9: a) für die erste Erneuerung: 150 EUR pro Geschmacksmuster; b) für die zweite Erneuerung: 250 EUR pro Geschmacksmuster; c) für die dritte Erneuerung: 400 EUR pro Geschmacksmuster; d) für die vierte Erneuerung: 700 EUR pro Geschmacksmuster. 7. Individuelle Erneuerungsgebühr für eine internationale Eintragung gemäß Artikel 106c: a) für die erste Erneuerung: 62 EUR pro Geschmacksmuster; b) für die zweite Erneuerung: 62 EUR pro Geschmacksmuster; c) für die dritte Erneuerung: 62 EUR pro Geschmacksmuster; d) für die vierte Erneuerung: 62 EUR pro Geschmacksmuster. 8. Gebühr für die verspätete Zahlung der Erneuerungsgebühr gemäß Artikel 50d Absatz 3: 25 % der Erneuerungsgebühr. 9. Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 52 Absatz 2: 320 EUR. 10. Weiterbehandlungsgebühr gemäß Artikel 67a Absatz 1: 400 EUR. 11. Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 67 Absatz 3: 200 EUR. 12. Gebühr für die Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster gemäß Artikel 32a Absätze 1 und 2 (gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 vor dem 1. Juli 2026) oder für die Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts in Bezug auf eine Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters gemäß Artikel 32a Absätze 1 und 2 und Artikel 34 (gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 vor dem 1. Juli 2026): a) für die Erteilung einer Lizenz: 200 EUR pro Geschmacksmuster; b) für die Übertragung einer Lizenz: 200 EUR pro Geschmacksmuster; c) für die Begründung eines dinglichen Rechts: 200 EUR pro Geschmacksmuster; d) für die Übertragung eines dinglichen Rechts: 200 EUR pro Geschmacksmuster; e) für eine Zwangsvollstreckung: 200 EUR pro Geschmacksmuster; höchstens jedoch 1 000 EUR, wenn mehrere Anträge in einem einzigen Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts zusammengefasst werden oder zur selben Zeit gestellt werden. 13. Gebühr für die Änderung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters gemäß Artikel 50e Absatz 3: 200 EUR. 14. Gebühr für die Überprüfung der Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten gemäß Artikel 70 Absatz 7 (gemäß Artikel 79 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 vor dem 1. Juli 2026): 100 EUR. 15. Beschwerdegebühr gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001, die gemäß Artikel 55 Absatz 2 auch für Beschwerden nach dieser Verordnung gilt (gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung vor dem 1. Juli 2026): 720 EUR.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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