Art. 32 – Lizenz

REG_2024_2822 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

(1)Das Unionsgeschmacksmuster kann für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Union Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.
(2)Der Inhaber kann die Rechte aus dem Unionsgeschmacksmuster gegenüber dem Lizenznehmer geltend machen, wenn dieser gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags in Bezug auf Folgendes verstößt: a) die Geltungsdauer der Lizenz; b) die Form der Nutzung des Geschmacksmusters; c) die Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt wurde; d) die Qualität der vom Lizenznehmer im Rahmen der Lizenz hergestellten Erzeugnisse.
(3)Sofern im Lizenzvertrag nichts anderes bestimmt ist, kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters nur mit Zustimmung des Inhabers anhängig machen. Jedoch kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ein solches Verfahren anhängig machen, wenn der Inhaber des Unionsgeschmacksmusters nach Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Verletzungsklage erhoben hat.
(4)Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber des Unionsgeschmacksmusters erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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