Art. 33a – Verfahren zur Löschung oder Änderung der Eintragungen von Lizenzen und anderen Rechten

REG_2024_2822 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

(1)Die Eintragung gemäß Artikel 32a Absatz 1 wird auf Antrag eines der Beteiligten gelöscht oder geändert.
(2)Der Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung muss die Eintragungsnummer des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder, im Fall einer Sammeleintragung, die Nummer jedes einzelnen Geschmacksmusters sowie die Bezeichnung des Rechts, dessen Eintragung gelöscht oder geändert werden soll, enthalten.
(3)Dem Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das eingetragene Recht nicht mehr besteht oder dass der Lizenznehmer oder der Inhaber eines anderen Rechts der Löschung oder Änderung der Eintragung zustimmt.
(4)Sind die Anforderungen für die Löschung oder Änderung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung zurück.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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