Art. 35 – Einreichung der Anmeldung

REG_2024_2822 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

(1)Die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters ist beim Amt einzureichen.
(2)Das Amt stellt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung aus, die mindestens das Aktenzeichen, eine Darstellung, eine Beschreibung oder sonstige Identifizierung des Geschmacksmusters, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält. Im Falle einer Sammelanmeldung gibt das Amt in der Empfangsbescheinigung das erste Geschmacksmuster und die Zahl der angemeldeten Geschmacksmuster an.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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