Art. 67a – Weiterbehandlung

REG_2024_2822 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

(1)Dem Anmelder oder dem Inhaber eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder einem anderen an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligten, der eine gegenüber dem Amt einzuhaltende Frist versäumt hat, kann auf Antrag Weiterbehandlung gewährt werden, wenn mit dem Antrag die versäumte Handlung nachgeholt wird. Der Antrag auf Weiterbehandlung ist nur zulässig, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der versäumten Frist eingereicht wird. Der Antrag gilt erst als eingereicht, wenn die Weiterbehandlungsgebühr gezahlt worden ist.
(2)Eine Weiterbehandlung wird nicht gewährt, wenn die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Fristen nicht eingehalten werden: a) Artikel 38, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 50d Absatz 3 und Artikel 67 Absatz 2; b) Artikel 68 und Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung; c) Absatz 1 dieses Artikels.
(3)Über den Antrag auf Weiterbehandlung entscheidet die Dienststelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.
(4)Gibt das Amt dem Antrag auf Weiterbehandlung statt, so gelten die Folgen der Fristversäumnis als nicht eingetreten. Ist zwischen dem Ablauf der Frist und dem Antrag auf Weiterbehandlung eine Entscheidung ergangen, so überprüft die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat, die Entscheidung und ändert sie ab, sofern die Nachholung der versäumten Handlung ausreicht. Kommt das Amt nach der Überprüfung zu dem Schluss, dass die ursprüngliche Entscheidung nicht abgeändert werden muss, so bestätigt sie die Entscheidung schriftlich.
(5)Lehnt das Amt den Antrag auf Weiterbehandlung ab, so wird die Gebühr erstattet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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