Art. 67b – Unterbrechung des Verfahrens

REG_2024_2822 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

(1)Das Verfahren vor dem Amt wird unterbrochen: a) im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Anmelders oder Inhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder der Person, die nach nationalem Recht zur Vertretung des Anmelders oder Inhabers berechtigt ist; b) wenn der Anmelder oder Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen; c) wenn der Vertreter des Anmelders oder Inhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder wenn dieser Vertreter aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen. Solange der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit nach Unterabsatz 1 Buchstabe a die Vertretungsbefugnis eines gemäß Artikel 78 bestellten Vertreters nicht berührt, wird das Verfahren jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters unterbrochen.
(2)Das Verfahren vor dem Amt wird wieder aufgenommen, sobald die Identität der Person, die zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt ist, festgestellt worden ist oder das Amt alle vertretbaren Versuche unternommen hat, die Identität einer solchen Person festzustellen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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