(1)Der im Verfahren zur Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder im Beschwerdeverfahren unterliegende Beteiligte trägt die von dem anderen Beteiligten für den Antrag auf Nichtigerklärung oder die Beschwerde gezahlten Gebühren. Der unterliegende Beteiligte trägt ebenfalls die für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten, die dem anderen Beteiligten entstehen, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten und der Kosten des Vertreters im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 im Rahmen der Höchstsätze, die für jede Kostengruppe in dem gemäß Artikel 70a zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festgelegt werden.
(2)Soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten obsiegen bzw. unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert, beschließt die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer eine von der in Absatz 1 genannten abweichende Kostenverteilung.
(3)Ein Beteiligter, der ein Verfahren dadurch beendet, dass er die Anmeldung des Unionsgeschmacksmusters, den Antrag auf Nichtigerklärung oder die Beschwerde zurückzieht, die Eintragung des Unionsgeschmacksmusters nicht erneuert oder auf das eingetragene Unionsgeschmacksmuster verzichtet, trägt die Gebühren sowie die Kosten des anderen Beteiligten gemäß den Absätzen 1 und 2.
(4)Im Falle der Einstellung des Verfahrens entscheidet die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer über die Kosten nach freiem Ermessen.
(5)Vereinbaren die Beteiligten vor der Nichtigkeitsabteilung oder der Beschwerdekammer eine andere als die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehene Kostenregelung, so nimmt das Amt diese Vereinbarung zur Kenntnis.
(6)Die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer setzt den Betrag der nach den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels zu erstattenden Kosten von Amts wegen fest, wenn sich diese Kosten auf die an das Amt gezahlten Gebühren und die Vertretungskosten beschränken. In allen anderen Fällen setzt die Beschwerdekammer oder die Nichtigkeitsabteilung auf Antrag den zu zahlenden Betrag fest. Der Antrag ist nur innerhalb der Frist von zwei Monaten zulässig, die mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, rechtskräftig wird; dem Antrag sind eine Kostenaufstellung und entsprechende Belege beizufügen. Für Vertretungskosten gemäß Artikel 78 Absatz 1 reicht eine Zusicherung des Vertreters aus, dass diese Kosten entstanden sind. Für sonstige Kosten genügt, dass sie nachvollziehbar dargelegt werden. Wird der Betrag der Kosten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgesetzt, so werden Vertretungskosten in der in dem nach Artikel 70a erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegten Höhe gewährt, unabhängig davon, ob sie tatsächlich entstanden sind.
(7)Gemäß Absatz 6 erlassene Entscheidungen zur Kostenfestsetzung müssen mit den Gründen, auf die sie sich stützt, versehen sein und können auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung eingereicht werden muss, von der Nichtigkeitsabteilung oder der Beschwerdekammer überprüft werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung entrichtet worden ist. Die Nichtigkeitsabteilung bzw. die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliches Verfahren über den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung zur Kostenfestsetzung.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024
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