ErwGr. 13

REG_2024_2822 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

Abgesehen von der sichtbaren Wiedergabe in einer Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters müssen die Geschmacksmustermerkmale eines Erzeugnisses zu keinem bestimmten Zeitpunkt bzw. in keiner bestimmten Verwendungssituation sichtbar sein, damit der Geschmacksmusterschutz wirksam werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für den Geschmacksmusterschutz von Bauelementen eines komplexen Erzeugnisses, die bei der üblichen Verwendung des betreffenden Erzeugnisses sichtbar bleiben müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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