ErwGr. 17

REG_2024_2822 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

Um die Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung von Geschmacksmusterrechten mit der Notwendigkeit, eine Behinderung des freien Handels mit rechtmäßigen Erzeugnissen zu vermeiden, in Einklang zu bringen, sollte der Anspruch des Inhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters erlöschen, wenn im Zuge des Verfahrens, das vor dem für eine Sachentscheidung über eine Verletzung des Unionsgeschmacksmusters zuständigen Geschmacksmustergerichts der Europäischen Union (im Folgenden „Unionsgeschmacksmustergericht“) eingeleitet wurde, der Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse in der Lage ist nachzuweisen, dass der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im Endbestimmungsland zu untersagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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