Mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wurden die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Anwendung des Geschmacksmusterschutzes auf Bauelemente harmonisiert, die mit dem Ziel verwendet werden, die Reparatur eines komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, wenn das Muster bei einem Erzeugnis verwendet oder in ein Erzeugnis aufgenommen wird, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das geschützte Geschmacksmuster des Bauelements abhängig ist. Dementsprechend sollte die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 enthaltene Übergangsbestimmung für Reparaturen in eine dauerhafte Bestimmung umgewandelt werden. Da die beabsichtigte Wirkung dieser Reparaturklausel darin besteht, der Durchsetzung von eingetragenen und nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmusterrechen entgegenzustehen, wenn das Geschmacksmuster eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses zum Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um dessen ursprüngliche Erscheinungsform wiederherzustellen, sollte die Reparaturklausel zu den Verteidigungsmöglichkeiten im Fall einer Verletzung von Unionsgeschmacksmusterrechten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 gehören. Aus Gründen der Kohärenz mit der in die Richtlinie (EU) 2024/2823 aufgenommenen Reparaturklausel und zur Sicherstellung dessen, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters nur beschränkt wird, um zu verhindern, dass den Inhabern von Geschmacksmustern tatsächlich Erzeugnismonopole gewährt werden, ist es ferner erforderlich, die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Reparaturklausel ausdrücklich auf Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses zu beschränken, von dessen Erscheinungsform das geschützte Geschmacksmuster abhängt. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden und in der Lage sind, zwischen konkurrierenden Erzeugnissen, die für die Reparatur verwendet werden können, eine bewusste Entscheidung zu treffen, sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass ein Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements, der es versäumt hat, die Verbraucher ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, zu informieren, die Reparaturklausel nicht geltend machen kann. Diese ausführlichen Informationen sollten durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument des Erzeugnisses bereitgestellt werden und mindestens die Marke, unter der das Erzeugnis vermarktet wird, und den Namen des Herstellers beinhalten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024
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