ErwGr. 22

REG_2024_2822 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

Angesichts der geringen Anzahl der bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingereichten Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern und zur Angleichung des Systems für Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern an das in der Verordnung (EU) 2017/1001 festgelegte System sollte es nur noch möglich sein, die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters beim Amt einzureichen. Um die Bereitstellung von Informationen und administrativen Leitlinien für Anmelder zum Verfahren für die Eintragung von Unionsgeschmacksmustern zu erleichtern, ist es angebracht, dass das Amt, die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum zu diesen Zwecken gemäß dem in der Verordnung (EU) 2017/1001 festgelegten Regelungsrahmen für die Zusammenarbeit zusammenarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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