ErwGr. 25

REG_2024_2822 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

Zur Steigerung der Effizienz ist es ebenfalls angebracht, die Einreichung von Sammelanmeldungen von Unionsgeschmacksmustern zu erleichtern, indem den Anmeldern gestattet wird, Geschmacksmuster in einer Anmeldung zu kombinieren, ohne der Bedingung zu unterliegen, dass die Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, alle derselben Klasse der Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle nach dem Abkommen von Locarno (1968) („Locarno-Klassifikation“) angehören müssen. Es sollte jedoch eine Obergrenze vorgesehen werden, um einen möglichen Missbrauch von Sammelanmeldungen zu vermeiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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