ErwGr. 30

REG_2024_2822 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

Damit sichergestellt ist, dass ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster wirksam und effizient durch ein transparentes, sorgfältiges, gerechtes und ausgewogenes Verfahren für nichtig erklärt werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 durch die Festlegung des Verfahrens im Hinblick auf die Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters zu ergänzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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