ErwGr. 31

REG_2024_2822 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

Um eine wirksame, effiziente und vollständige Prüfung von Entscheidungen des Amtes durch die Beschwerdekammern im Rahmen eines transparenten, sorgfältigen, gerechten und ausgewogenen Verfahrens zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 durch die Festlegung der Einzelheiten von Beschwerdeverfahren — wenn Verfahren im Zusammenhang mit Unionsgeschmacksmustern Ausnahmen von den Bestimmungen der gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlassenen delegierten Rechtsakte erfordern — zu ergänzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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