Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1.
Abschnitt 1.1.1.3. erhält folgende Fassung: „1.1.1.3.
Eine Ermittlung der Beweiskraft bedeutet, dass alle verfügbaren Informationen, die für die Gefahrenbestimmung relevant sind, im Zusammenhang betrachtet werden, beispielsweise die Ergebnisse geeigneter In-vitro-Tests, einschlägige Tierversuchsdaten, Erfahrungen beim Menschen, beispielsweise Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken, epidemiologische und klinische Studien sowie gut dokumentierte Fallberichte und Beobachtungen.
Bei Stoffen werden auch Informationen aus der Anwendung des Kategorienkonzepts (Gruppierung, Übertragung) und (Q)SAR-Ergebnisse berücksichtigt.
Die Qualität und Schlüssigkeit der Daten erhalten eine angemessene Gewichtung.
Informationen über Stoffe, die mit dem einzustufenden Stoff verwandt sind, sind gegebenenfalls zu berücksichtigen.
Informationen über Stoffe oder Gemische, die mit dem einzustufenden Gemisch verwandt sind, werden gemäß Artikel 9 Absatz 4 berücksichtigt.
Informationen aus Studienergebnissen über den Wirkungsort, den Wirkungsmechanismus oder die Wirkungsweise sind ebenfalls zu betrachten.
Sowohl positive als auch negative Befunde sind in einer Ermittlung der Beweiskraft zusammen zu berücksichtigen.“
„1.1.1.3.
Eine Ermittlung der Beweiskraft bedeutet, dass alle verfügbaren Informationen, die für die Gefahrenbestimmung relevant sind, im Zusammenhang betrachtet werden, beispielsweise die Ergebnisse geeigneter In-vitro-Tests, einschlägige Tierversuchsdaten, Erfahrungen beim Menschen, beispielsweise Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken, epidemiologische und klinische Studien sowie gut dokumentierte Fallberichte und Beobachtungen.
Bei Stoffen werden auch Informationen aus der Anwendung des Kategorienkonzepts (Gruppierung, Übertragung) und (Q)SAR-Ergebnisse berücksichtigt.
Die Qualität und Schlüssigkeit der Daten erhalten eine angemessene Gewichtung.
Informationen über Stoffe, die mit dem einzustufenden Stoff verwandt sind, sind gegebenenfalls zu berücksichtigen.
Informationen über Stoffe oder Gemische, die mit dem einzustufenden Gemisch verwandt sind, werden gemäß Artikel 9 Absatz 4 berücksichtigt.
Informationen aus Studienergebnissen über den Wirkungsort, den Wirkungsmechanismus oder die Wirkungsweise sind ebenfalls zu betrachten.
Sowohl positive als auch negative Befunde sind in einer Ermittlung der Beweiskraft zusammen zu berücksichtigen.“
2.
Abschnitt 1.2.1.4. erhält folgende Fassung: „1.2.1.4.
Die Abmessungen des Kennzeichnungsetiketts und jedes Piktogramms sowie die Schriftgröße der Buchstaben sind wie folgt: Tabelle 1.3 Mindestabmessungen der Kennzeichnungsetiketten und der Piktogramme und Mindestschriftgröße Fassungsvermögen des Versandstücks Abmessungen des Kennzeichnungsetiketts (in Millimetern) für die in Artikel 17 vorgeschriebenen Angaben Abmessungen jedes Piktogramms (in Millimetern) Mindestschriftgröße (x-Höhe in Millimetern) bis 0,5 l wenn möglich, mindestens 52×74 nicht kleiner als 10×10 wenn möglich, mindestens 16×16 1,2 über 0,5 l bis höchstens 3 l 1,4 über 3 l bis höchstens 50 l mindestens 74×105 mindestens 23×23 1,8 über 50 l bis höchstens 500 l mindestens 105×148 mindestens 32×32 2,0 über 500 l mindestens 148×210 mindestens 46×46 2,0 .“
„1.2.1.4.
Die Abmessungen des Kennzeichnungsetiketts und jedes Piktogramms sowie die Schriftgröße der Buchstaben sind wie folgt:
Fassungsvermögen des Versandstücks Abmessungen des Kennzeichnungsetiketts (in Millimetern) für die in Artikel 17 vorgeschriebenen Angaben Abmessungen jedes Piktogramms (in Millimetern) Mindestschriftgröße (x-Höhe in Millimetern)
bis 0,5 l wenn möglich, mindestens 52×74 nicht kleiner als 10×10 wenn möglich, mindestens 16×16 1,2
über 0,5 l bis höchstens 3 l 1,4
über 3 l bis höchstens 50 l mindestens 74×105 mindestens 23×23 1,8
über 50 l bis höchstens 500 l mindestens 105×148 mindestens 32×32 2,0
über 500 l mindestens 148×210 mindestens 46×46 2,0
3.
Folgender Abschnitt wird angefügt: „1.2.1.5.
Der Text auf dem Kennzeichnungsetikett muss folgende Merkmale aufweisen: a) Er muss schwarz auf weißen Hintergrund gedruckt sein. b) Der Abstand zwischen zwei Zeilen muss mindestens 120 % der Schriftgröße betragen. c) Es ist eine einzige Schriftart zu verwenden, die gut lesbar und serifenlos ist. d) Der Abstand zwischen den Buchstaben muss so sein, dass die gewählte Schriftart gut lesbar ist.
Bei der Kennzeichnung von inneren Verpackungen, deren Inhalt 10 ml nicht überschreitet, kann die Schriftgröße — sofern sie gut lesbar bleibt — kleiner sein als in Tabelle 1.3 angegeben, wenn es als wichtig erachtet wird, die kritischsten Angaben wie einen Gefahrenhinweis oder einen EUH-Hinweis anzubringen, und wenn die äußere Verpackung den Anforderungen des Artikels 17 entspricht.“
„1.2.1.5.
Der Text auf dem Kennzeichnungsetikett muss folgende Merkmale aufweisen: a) Er muss schwarz auf weißen Hintergrund gedruckt sein. b) Der Abstand zwischen zwei Zeilen muss mindestens 120 % der Schriftgröße betragen. c) Es ist eine einzige Schriftart zu verwenden, die gut lesbar und serifenlos ist. d) Der Abstand zwischen den Buchstaben muss so sein, dass die gewählte Schriftart gut lesbar ist.
Bei der Kennzeichnung von inneren Verpackungen, deren Inhalt 10 ml nicht überschreitet, kann die Schriftgröße — sofern sie gut lesbar bleibt — kleiner sein als in Tabelle 1.3 angegeben, wenn es als wichtig erachtet wird, die kritischsten Angaben wie einen Gefahrenhinweis oder einen EUH-Hinweis anzubringen, und wenn die äußere Verpackung den Anforderungen des Artikels 17 entspricht.“
a)Er muss schwarz auf weißen Hintergrund gedruckt sein.
b)Der Abstand zwischen zwei Zeilen muss mindestens 120 % der Schriftgröße betragen.
c)Es ist eine einzige Schriftart zu verwenden, die gut lesbar und serifenlos ist.
d)Der Abstand zwischen den Buchstaben muss so sein, dass die gewählte Schriftart gut lesbar ist.
4.
Folgender Abschnitt wird angefügt: „1.2.1.6.
Faltetiketten 1.2.1.6.1.
Die Vorderseite des Faltetiketts muss mindestens folgende Elemente enthalten: i) der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Lieferanten; ii) Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist; iii) die Produktidentifikatoren in allen Sprachen des Kennzeichnungsetiketts, die auf den Innenseiten verwendet werden, gemäß Artikel 18 Absatz 2 für Stoffe und gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a für Gemische; iv) gegebenenfalls die Gefahrenpiktogramme; v) gegebenenfalls die Signalwörter in allen Sprachen des Kennzeichnungsetiketts, die auf den Innenseiten verwendet werden; vi) gegebenenfalls den eindeutigen Rezepturidentifikator, sofern er nicht gemäß Anhang VIII Teil A Nummer 5.3 dieser Verordnung auf der inneren Verpackung aufgedruckt oder angebracht ist; vii) einen Verweis auf die vollständigen Sicherheitsinformationen im Innern des Faltetiketts in allen Sprachen des Kennzeichnungsetiketts oder ein Symbol, mit dem der Anwender darüber informiert wird, dass sich das Kennzeichnungsetikett öffnen lässt, und das zeigt, dass auf den Innenseiten weitere Informationen vorhanden sind; viii) ein Sprachenkürzel (Länder- oder Sprachencode) für alle Sprachen, die auf den Innenseiten verwendet werden. 1.2.1.6.2.
Die Innenseiten des Faltetiketts müssen alle in Artikel 17 Absatz 1 genannten Kennzeichnungselemente mit Ausnahme des Gefahrenpiktogramms und der Angaben zum Lieferanten in jeder der auf der Vorderseite angegebenen Sprachen und nach Sprachen gruppiert enthalten, wobei das Sprachenkürzel (Länder- oder Sprachencode) zu verwenden ist. 1.2.1.6.3.
Die Rückseite des Faltetiketts muss alle auf der Vorderseite angegebenen Kennzeichnungselemente enthalten, mit Ausnahme der Kürzel der auf den Innenseiten verwendeten Sprachen.“
1.2.1.6.1.
Die Vorderseite des Faltetiketts muss mindestens folgende Elemente enthalten: i) der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Lieferanten; ii) Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist; iii) die Produktidentifikatoren in allen Sprachen des Kennzeichnungsetiketts, die auf den Innenseiten verwendet werden, gemäß Artikel 18 Absatz 2 für Stoffe und gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a für Gemische; iv) gegebenenfalls die Gefahrenpiktogramme; v) gegebenenfalls die Signalwörter in allen Sprachen des Kennzeichnungsetiketts, die auf den Innenseiten verwendet werden; vi) gegebenenfalls den eindeutigen Rezepturidentifikator, sofern er nicht gemäß Anhang VIII Teil A Nummer 5.3 dieser Verordnung auf der inneren Verpackung aufgedruckt oder angebracht ist; vii) einen Verweis auf die vollständigen Sicherheitsinformationen im Innern des Faltetiketts in allen Sprachen des Kennzeichnungsetiketts oder ein Symbol, mit dem der Anwender darüber informiert wird, dass sich das Kennzeichnungsetikett öffnen lässt, und das zeigt, dass auf den Innenseiten weitere Informationen vorhanden sind; viii) ein Sprachenkürzel (Länder- oder Sprachencode) für alle Sprachen, die auf den Innenseiten verwendet werden.
i)der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Lieferanten;
ii)Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist;
iii) die Produktidentifikatoren in allen Sprachen des Kennzeichnungsetiketts, die auf den Innenseiten verwendet werden, gemäß Artikel 18 Absatz 2 für Stoffe und gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a für Gemische;
iv)gegebenenfalls die Gefahrenpiktogramme;
v)gegebenenfalls die Signalwörter in allen Sprachen des Kennzeichnungsetiketts, die auf den Innenseiten verwendet werden;
vi)gegebenenfalls den eindeutigen Rezepturidentifikator, sofern er nicht gemäß Anhang VIII Teil A Nummer 5.3 dieser Verordnung auf der inneren Verpackung aufgedruckt oder angebracht ist;
vii) einen Verweis auf die vollständigen Sicherheitsinformationen im Innern des Faltetiketts in allen Sprachen des Kennzeichnungsetiketts oder ein Symbol, mit dem der Anwender darüber informiert wird, dass sich das Kennzeichnungsetikett öffnen lässt, und das zeigt, dass auf den Innenseiten weitere Informationen vorhanden sind;
viii) ein Sprachenkürzel (Länder- oder Sprachencode) für alle Sprachen, die auf den Innenseiten verwendet werden.
1.2.1.6.2.
Die Innenseiten des Faltetiketts müssen alle in Artikel 17 Absatz 1 genannten Kennzeichnungselemente mit Ausnahme des Gefahrenpiktogramms und der Angaben zum Lieferanten in jeder der auf der Vorderseite angegebenen Sprachen und nach Sprachen gruppiert enthalten, wobei das Sprachenkürzel (Länder- oder Sprachencode) zu verwenden ist.
1.2.1.6.3.
Die Rückseite des Faltetiketts muss alle auf der Vorderseite angegebenen Kennzeichnungselemente enthalten, mit Ausnahme der Kürzel der auf den Innenseiten verwendeten Sprachen.“
5.
Folgender Abschnitt wird angefügt: „1.3.7.
Munition Im Falle von Munition, bei der es sich um einen Stoff oder ein Gemisch handelt und die durch eine Feuerwaffe abgeschossen wird, können die Kennzeichnungselemente auf der Zwischenverpackung anstatt auf der inneren Verpackung oder, falls es keine Zwischenverpackung gibt, auf der äußeren Verpackung angegeben werden.“
6.
Die Überschrift von Abschnitt 1.5.1. erhält folgende Fassung: „1.5.1. “Ausnahmen von Artikel 31 gemäß Artikel 29 Absatz 1
7.
Abschnitt 1.5.1.1. erhält folgende Fassung: „1.5.1.1.
Findet Artikel 29 Absatz 1 Anwendung, so können die in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente auf einem Anhängeetikett oder auf einer äußeren Verpackung angegeben werden.“
„1.5.1.1.
Findet Artikel 29 Absatz 1 Anwendung, so können die in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente auf einem Anhängeetikett oder auf einer äußeren Verpackung angegeben werden.“
8.
Abschnitt 1.5.1.2. erhält folgende Fassung: „1.5.1.2.
Findet Abschnitt 1.5.1.1.
Anwendung, so muss das Kennzeichnungsetikett auf einer inneren Verpackung mindestens die Gefahrenpiktogramme, das Signalwort, den in Artikel 18 Absatz 2 genannten Produktidentifikator für Stoffe oder den Handelsnamen oder die Bezeichnung gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a für Gemische sowie den Namen und die Telefonnummer der Lieferanten des Stoffes oder Gemisches enthalten.“
„1.5.1.2.
Findet Abschnitt 1.5.1.1.
Anwendung, so muss das Kennzeichnungsetikett auf einer inneren Verpackung mindestens die Gefahrenpiktogramme, das Signalwort, den in Artikel 18 Absatz 2 genannten Produktidentifikator für Stoffe oder den Handelsnamen oder die Bezeichnung gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a für Gemische sowie den Namen und die Telefonnummer der Lieferanten des Stoffes oder Gemisches enthalten.“
9.
Die Überschrift von Abschnitt 1.5.2. erhält folgende Fassung: „1.5.2. “Ausnahmen von Artikel 17 gemäß Artikel 29 Absatz 2
10.
Abschnitt 1.5.2.4.1 erhält folgende Fassung: „1.5.2.4.1.
Die in Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente können auf der inneren Verpackung weggelassen werden, wenn der Inhalt der inneren Verpackung 10 ml nicht überschreitet und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Der Stoff oder das Gemisch wird zur Abgabe an einen Händler oder nachgeschalteten Anwender für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung oder zur Qualitätskontrollanalyse in Verkehr gebracht, und die innere Verpackung befindet sich in einer äußeren Verpackung, die die Anforderungen gemäß Artikel 17 erfüllt; b) der Stoff oder das Gemisch ist nicht gemäß Anhang II Teil 1 oder 2 zu kennzeichnen und ist in keine der folgenden Gefahrenklassen und -kategorien eingestuft: i) akute Toxizität, jede Kategorie, ii) spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition, Kategorien 1 und 2, iii) spezifische Zielorgan-Toxizität — wiederholte Exposition, jede Kategorie, iv) Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1, jede Unterkategorie, v) schwere Augenschädigung, Kategorie 1, vi) Sensibilisierung der Atemwege, jede Kategorie, vii) Aspirationsgefahr, viii) Keimzellmutagenität, jede Kategorie, ix) Karzinogenität, jede Kategorie, x) Reproduktionstoxizität, jede Kategorie, xi) endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit, jede Kategorie; c) der Stoff oder das Gemisch bedarf einer Kennzeichnung gemäß Anhang II Teil 1 oder 2, ist aber nicht in eine der in Buchstabe b dieses Abschnitts genannten Gefahrenklassen und -kategorien eingestuft und weist eine innere Verpackung auf, die in der äußeren Verpackung enthalten ist, die die Anforderungen gemäß Artikel 17 erfüllt.“
„1.5.2.4.1.
Die in Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente können auf der inneren Verpackung weggelassen werden, wenn der Inhalt der inneren Verpackung 10 ml nicht überschreitet und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Der Stoff oder das Gemisch wird zur Abgabe an einen Händler oder nachgeschalteten Anwender für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung oder zur Qualitätskontrollanalyse in Verkehr gebracht, und die innere Verpackung befindet sich in einer äußeren Verpackung, die die Anforderungen gemäß Artikel 17 erfüllt; b) der Stoff oder das Gemisch ist nicht gemäß Anhang II Teil 1 oder 2 zu kennzeichnen und ist in keine der folgenden Gefahrenklassen und -kategorien eingestuft: i) akute Toxizität, jede Kategorie, ii) spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition, Kategorien 1 und 2, iii) spezifische Zielorgan-Toxizität — wiederholte Exposition, jede Kategorie, iv) Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1, jede Unterkategorie, v) schwere Augenschädigung, Kategorie 1, vi) Sensibilisierung der Atemwege, jede Kategorie, vii) Aspirationsgefahr, viii) Keimzellmutagenität, jede Kategorie, ix) Karzinogenität, jede Kategorie, x) Reproduktionstoxizität, jede Kategorie, xi) endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit, jede Kategorie; c) der Stoff oder das Gemisch bedarf einer Kennzeichnung gemäß Anhang II Teil 1 oder 2, ist aber nicht in eine der in Buchstabe b dieses Abschnitts genannten Gefahrenklassen und -kategorien eingestuft und weist eine innere Verpackung auf, die in der äußeren Verpackung enthalten ist, die die Anforderungen gemäß Artikel 17 erfüllt.“
a)Der Stoff oder das Gemisch wird zur Abgabe an einen Händler oder nachgeschalteten Anwender für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung oder zur Qualitätskontrollanalyse in Verkehr gebracht, und die innere Verpackung befindet sich in einer äußeren Verpackung, die die Anforderungen gemäß Artikel 17 erfüllt;
b)der Stoff oder das Gemisch ist nicht gemäß Anhang II Teil 1 oder 2 zu kennzeichnen und ist in keine der folgenden Gefahrenklassen und -kategorien eingestuft: i) akute Toxizität, jede Kategorie, ii) spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition, Kategorien 1 und 2, iii) spezifische Zielorgan-Toxizität — wiederholte Exposition, jede Kategorie, iv) Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1, jede Unterkategorie, v) schwere Augenschädigung, Kategorie 1, vi) Sensibilisierung der Atemwege, jede Kategorie, vii) Aspirationsgefahr, viii) Keimzellmutagenität, jede Kategorie, ix) Karzinogenität, jede Kategorie, x) Reproduktionstoxizität, jede Kategorie, xi) endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit, jede Kategorie;
i)akute Toxizität, jede Kategorie,
ii)spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition, Kategorien 1 und 2,
iii) spezifische Zielorgan-Toxizität — wiederholte Exposition, jede Kategorie,
iv)Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1, jede Unterkategorie,
v)schwere Augenschädigung, Kategorie 1,
vi)Sensibilisierung der Atemwege, jede Kategorie,
vii) Aspirationsgefahr,
viii) Keimzellmutagenität, jede Kategorie,
ix)Karzinogenität, jede Kategorie,
x)Reproduktionstoxizität, jede Kategorie,
xi)endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit, jede Kategorie;
c)der Stoff oder das Gemisch bedarf einer Kennzeichnung gemäß Anhang II Teil 1 oder 2, ist aber nicht in eine der in Buchstabe b dieses Abschnitts genannten Gefahrenklassen und -kategorien eingestuft und weist eine innere Verpackung auf, die in der äußeren Verpackung enthalten ist, die die Anforderungen gemäß Artikel 17 erfüllt.“
11.
Folgender Abschnitt wird angefügt: „1.6.
Kennzeichnungselemente, die nur auf einem digitalen Kennzeichnungsetikett bereitgestellt werden dürfen Ergänzende Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 3“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.11.2024
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