Anhang II

REG_2024_2865 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1.
In Teil 3 wird folgender Abschnitt angefügt: „3.4.
Abgabe über Nachfüllstationen Werden gefährliche Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 35 Absatz 2a abgegeben, so stellt der Lieferant sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) an der Nachfüllstation sind Kennzeichnungsetiketten angebracht, die den Kennzeichnungsetiketten für die einzelnen gefährlichen Stoffe oder Gemische entsprechen, die an der Station abgegeben werden; b) die Kennzeichnungsetiketten an der Nachfüllstation sind an einer sichtbaren Stelle waagerecht fest angebracht und erfüllen die Anforderungen von Artikel 31 Absätze 2, 3 und 4 entsprechend; c) es werden Maßnahmen zur Risikominderung angewandt, um die Exposition von Menschen, insbesondere von Kindern, und der Umwelt zu minimieren; d) es werden Maßnahmen ergriffen, um eine unkontrollierte Nutzung der Nachfüllstation durch Kinder zu verhindern; e) zum Zeitpunkt der Wiederbefüllung steht der Lieferant für die Wartung und sofortige Hilfe, einschließlich Notfallhilfe, vor Ort zur Verfügung; f) Nachfüllstationen können im Freien und außerhalb der Geschäftszeiten nur betrieben werden, wenn sofortige Unterstützung geleistet werden kann; g) die über eine Nachfüllstation bereitgestellten Stoffe oder Gemische reagieren nicht in einer Weise miteinander, die Kunden oder Mitarbeiter gefährden könnte; h) das Personal des Lieferanten ist angemessen geschult, um Sicherheitsrisiken für Verbraucher, gewerbliche Anwender und sich selbst zu minimieren; i) die Anforderungen in Bezug auf die Gefahrenkommunikation in Form einer Kennzeichnung gemäß Titel III dieser Verordnung werden bei jedem nachbefüllten Versandstück erfüllt; j) die Anforderungen in Bezug auf Verpackungen gemäß Titel IV dieser Verordnung werden bei jedem nachbefüllten Versandstück erfüllt; k) gefährliche Stoffe oder Gemische werden nicht über eine Nachfüllstation bereitgestellt, wenn die Kriterien für die Einstufung in eine der folgenden Gefahrenklassen oder Differenzierungen erfüllt sind: i) akute Toxizität, jede Kategorie, ii) spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition, jede Kategorie, iii) spezifische Zielorgan-Toxizität — wiederholte Exposition, jede Kategorie, iv) Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1, jede Unterkategorie, v) schwere Augenschädigung, Kategorie 1, vi) Sensibilisierung der Atemwege, jede Kategorie, vii) Sensibilisierung der Haut, jede Kategorie, viii) Aspirationsgefahr, ix) Keimzellmutagenität, jede Kategorie, x) Karzinogenität, jede Kategorie, xi) Reproduktionstoxizität, jede Kategorie, xii) entzündbare Gase, jede Kategorie, xiii) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2, xiv) entzündbare Feststoffe, jede Kategorie, xv) endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit, jede Kategorie, xvi) endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt, jede Kategorie, xvii) persistent, bioakkumulierbar und toxisch, xviii) sehr persistent und sehr bioakkumulierbar, xix) persistent, mobil und toxisch, xx) sehr persistent und sehr mobil.
Abweichend von Buchstabe a kann für mehrere Stoffe oder Gemische, für die die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Kennzeichnungselemente identisch sind, ein einziges Kennzeichnungsetikett an der Nachfüllstation verwendet werden, sofern auf dem Kennzeichnungsetikett die Bezeichnung aller Stoffe oder Gemische, für die es gilt, eindeutig angegeben ist.“
a)an der Nachfüllstation sind Kennzeichnungsetiketten angebracht, die den Kennzeichnungsetiketten für die einzelnen gefährlichen Stoffe oder Gemische entsprechen, die an der Station abgegeben werden;
b)die Kennzeichnungsetiketten an der Nachfüllstation sind an einer sichtbaren Stelle waagerecht fest angebracht und erfüllen die Anforderungen von Artikel 31 Absätze 2, 3 und 4 entsprechend;
c)es werden Maßnahmen zur Risikominderung angewandt, um die Exposition von Menschen, insbesondere von Kindern, und der Umwelt zu minimieren;
d)es werden Maßnahmen ergriffen, um eine unkontrollierte Nutzung der Nachfüllstation durch Kinder zu verhindern;
e)zum Zeitpunkt der Wiederbefüllung steht der Lieferant für die Wartung und sofortige Hilfe, einschließlich Notfallhilfe, vor Ort zur Verfügung;
f)Nachfüllstationen können im Freien und außerhalb der Geschäftszeiten nur betrieben werden, wenn sofortige Unterstützung geleistet werden kann;
g)die über eine Nachfüllstation bereitgestellten Stoffe oder Gemische reagieren nicht in einer Weise miteinander, die Kunden oder Mitarbeiter gefährden könnte;
h)das Personal des Lieferanten ist angemessen geschult, um Sicherheitsrisiken für Verbraucher, gewerbliche Anwender und sich selbst zu minimieren;
i)die Anforderungen in Bezug auf die Gefahrenkommunikation in Form einer Kennzeichnung gemäß Titel III dieser Verordnung werden bei jedem nachbefüllten Versandstück erfüllt;
j)die Anforderungen in Bezug auf Verpackungen gemäß Titel IV dieser Verordnung werden bei jedem nachbefüllten Versandstück erfüllt;
k)gefährliche Stoffe oder Gemische werden nicht über eine Nachfüllstation bereitgestellt, wenn die Kriterien für die Einstufung in eine der folgenden Gefahrenklassen oder Differenzierungen erfüllt sind: i) akute Toxizität, jede Kategorie, ii) spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition, jede Kategorie, iii) spezifische Zielorgan-Toxizität — wiederholte Exposition, jede Kategorie, iv) Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1, jede Unterkategorie, v) schwere Augenschädigung, Kategorie 1, vi) Sensibilisierung der Atemwege, jede Kategorie, vii) Sensibilisierung der Haut, jede Kategorie, viii) Aspirationsgefahr, ix) Keimzellmutagenität, jede Kategorie, x) Karzinogenität, jede Kategorie, xi) Reproduktionstoxizität, jede Kategorie, xii) entzündbare Gase, jede Kategorie, xiii) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2, xiv) entzündbare Feststoffe, jede Kategorie, xv) endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit, jede Kategorie, xvi) endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt, jede Kategorie, xvii) persistent, bioakkumulierbar und toxisch, xviii) sehr persistent und sehr bioakkumulierbar, xix) persistent, mobil und toxisch, xx) sehr persistent und sehr mobil.
i)akute Toxizität, jede Kategorie,
ii)spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition, jede Kategorie,
iii) spezifische Zielorgan-Toxizität — wiederholte Exposition, jede Kategorie,
iv)Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1, jede Unterkategorie,
v)schwere Augenschädigung, Kategorie 1,
vi)Sensibilisierung der Atemwege, jede Kategorie,
vii) Sensibilisierung der Haut, jede Kategorie,
viii) Aspirationsgefahr,
ix)Keimzellmutagenität, jede Kategorie,
x)Karzinogenität, jede Kategorie,
xi)Reproduktionstoxizität, jede Kategorie,
xii) entzündbare Gase, jede Kategorie,
xiii) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2,
xiv) entzündbare Feststoffe, jede Kategorie,
xv)endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit, jede Kategorie,
xvi) endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt, jede Kategorie,
xvii) persistent, bioakkumulierbar und toxisch,
xviii) sehr persistent und sehr bioakkumulierbar,
xix) persistent, mobil und toxisch,
xx)sehr persistent und sehr mobil.
2.
Teil 5 erhält folgende Fassung: „TEIL 5: GEFÄHRLICHE STOFFE UND GEMISCHE, FÜR DIE ARTIKEL 29 ABSATZ 3 GILT Frisch angerührter Zement und Beton in nassem Zustand ist mit einer Kopie der Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 versehen.
Für Stoffe oder Gemische, die an einer Tankstelle geliefert und direkt in ein Behältnis gepumpt werden, das Bestandteil eines Fahrzeugs ist und aus dem der Stoff oder das Gemisch normalerweise nicht entfernt werden soll, sind die in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente an einer sichtbaren Stelle an der jeweiligen Pumpe anzubringen.
Werden Fahrzeugkraftstoffe an einer Tankstelle durch Pumpen in ein tragbares Behältnis, das für die Verwendung für Kraftstoffe ausgelegt ist, abgegeben, so ist eine physische Kopie der in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente nicht nur an der sichtbaren Stelle an der Pumpe anzubringen, sondern auch zur Befestigung am Behältnis bereitzustellen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.11.2024

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