Anhang IV

REG_2024_2865 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1.
Teil A wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „1.
ANWENDUNG 1.1.
Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler gemäß Artikel 45 Absätze 1b und 1c, die Gemische zur Verwendung durch Verbraucher im Sinne von Teil A Abschnitt 2.4 dieses Anhangs in Verkehr bringen, sind ab dem 1.
Januar 2021 zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet. 1.2.
Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler gemäß Artikel 45 Absätze 1b und 1c, die Gemische für die gewerbliche Verwendung im Sinne von Teil A Abschnitt 2.4 dieses Anhangs in Verkehr bringen, sind ab dem 1.
Januar 2021 zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet. 1.3.
Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler gemäß Artikel 45 Absätze 1b und 1c, die Gemische für industrielle Zwecke oder Gemische mit einer nicht meldepflichtigen Endverwendung im Sinne von Teil A Abschnitt 2.4 dieses Anhangs in Verkehr bringen, sind ab dem 1.
Januar 2024 zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet. 1.4.
Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler gemäß Artikel 45 Absätze 1b und 1c, die einer gemäß Artikel 45 Absatz 1 benannten Stelle vor dem in den Abschnitten 1.1, 1.2 und 1.3 genannten Geltungsbeginn Informationen über gefährliche Gemische übermittelt haben, die nicht mit diesem Anhang übereinstimmen, sind für diese Gemische bis zum 1.
Januar 2025 nicht zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet. 1.5.
Erfolgt eine der in Teil B Abschnitt 4.1 dieses Anhangs beschriebenen Änderungen vor dem 1.
Januar 2025, so müssen die in Artikel 45 Absätze 1b und 1c genannten Importeure, nachgeschalteten Anwender und Händler abweichend von Abschnitt 1.4 die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen, bevor sie das betreffende Gemisch in Verkehr bringen.“ b) Abschnitt 2.1 erhält folgende Fassung: „2.1.
Dieser Anhang umfasst die Anforderungen, die Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler gemäß Artikel 45 Absatz 1c (im Folgenden ‚Mitteilungspflichtige‘), die Gemische in Verkehr bringen, in Bezug auf die Übermittlung von Informationen erfüllen müssen, sodass den benannten Stellen sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Erfüllung der Aufgaben benötigen, für die sie gemäß Artikel 45 zuständig sind.“ c) In Abschnitt 2.4 Unterabsatz 1 wird folgende Nummer angefügt: „6. ‚Zusammensetzung nach einer Standardrezeptur gemäß Teil D‘ bezeichnet eine Zusammensetzung, die alle in einer der in Teil D dieses Anhangs genannten Standardrezepturen aufgeführten Bestandteile umfasst, sofern diese Bestandteile in dem Gemisch in Konzentrationen innerhalb der in dieser Standardrezeptur angegebenen Bandbreiten vorhanden sind.“
a)Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „1.
ANWENDUNG 1.1.
Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler gemäß Artikel 45 Absätze 1b und 1c, die Gemische zur Verwendung durch Verbraucher im Sinne von Teil A Abschnitt 2.4 dieses Anhangs in Verkehr bringen, sind ab dem 1.
Januar 2021 zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet. 1.2.
Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler gemäß Artikel 45 Absätze 1b und 1c, die Gemische für die gewerbliche Verwendung im Sinne von Teil A Abschnitt 2.4 dieses Anhangs in Verkehr bringen, sind ab dem 1.
Januar 2021 zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet. 1.3.
Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler gemäß Artikel 45 Absätze 1b und 1c, die Gemische für industrielle Zwecke oder Gemische mit einer nicht meldepflichtigen Endverwendung im Sinne von Teil A Abschnitt 2.4 dieses Anhangs in Verkehr bringen, sind ab dem 1.
Januar 2024 zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet. 1.4.
Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler gemäß Artikel 45 Absätze 1b und 1c, die einer gemäß Artikel 45 Absatz 1 benannten Stelle vor dem in den Abschnitten 1.1, 1.2 und 1.3 genannten Geltungsbeginn Informationen über gefährliche Gemische übermittelt haben, die nicht mit diesem Anhang übereinstimmen, sind für diese Gemische bis zum 1.
Januar 2025 nicht zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet. 1.5.
Erfolgt eine der in Teil B Abschnitt 4.1 dieses Anhangs beschriebenen Änderungen vor dem 1.
Januar 2025, so müssen die in Artikel 45 Absätze 1b und 1c genannten Importeure, nachgeschalteten Anwender und Händler abweichend von Abschnitt 1.4 die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen, bevor sie das betreffende Gemisch in Verkehr bringen.“
1.1.
Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler gemäß Artikel 45 Absätze 1b und 1c, die Gemische zur Verwendung durch Verbraucher im Sinne von Teil A Abschnitt 2.4 dieses Anhangs in Verkehr bringen, sind ab dem 1.
Januar 2021 zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet.
1.2.
Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler gemäß Artikel 45 Absätze 1b und 1c, die Gemische für die gewerbliche Verwendung im Sinne von Teil A Abschnitt 2.4 dieses Anhangs in Verkehr bringen, sind ab dem 1.
Januar 2021 zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet.
1.3.
Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler gemäß Artikel 45 Absätze 1b und 1c, die Gemische für industrielle Zwecke oder Gemische mit einer nicht meldepflichtigen Endverwendung im Sinne von Teil A Abschnitt 2.4 dieses Anhangs in Verkehr bringen, sind ab dem 1.
Januar 2024 zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet.
1.4.
Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler gemäß Artikel 45 Absätze 1b und 1c, die einer gemäß Artikel 45 Absatz 1 benannten Stelle vor dem in den Abschnitten 1.1, 1.2 und 1.3 genannten Geltungsbeginn Informationen über gefährliche Gemische übermittelt haben, die nicht mit diesem Anhang übereinstimmen, sind für diese Gemische bis zum 1.
Januar 2025 nicht zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet.
1.5.
Erfolgt eine der in Teil B Abschnitt 4.1 dieses Anhangs beschriebenen Änderungen vor dem 1.
Januar 2025, so müssen die in Artikel 45 Absätze 1b und 1c genannten Importeure, nachgeschalteten Anwender und Händler abweichend von Abschnitt 1.4 die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen, bevor sie das betreffende Gemisch in Verkehr bringen.“
b)Abschnitt 2.1 erhält folgende Fassung: „2.1.
Dieser Anhang umfasst die Anforderungen, die Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler gemäß Artikel 45 Absatz 1c (im Folgenden ‚Mitteilungspflichtige‘), die Gemische in Verkehr bringen, in Bezug auf die Übermittlung von Informationen erfüllen müssen, sodass den benannten Stellen sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Erfüllung der Aufgaben benötigen, für die sie gemäß Artikel 45 zuständig sind.“
„2.1.
Dieser Anhang umfasst die Anforderungen, die Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler gemäß Artikel 45 Absatz 1c (im Folgenden ‚Mitteilungspflichtige‘), die Gemische in Verkehr bringen, in Bezug auf die Übermittlung von Informationen erfüllen müssen, sodass den benannten Stellen sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Erfüllung der Aufgaben benötigen, für die sie gemäß Artikel 45 zuständig sind.“
c)In Abschnitt 2.4 Unterabsatz 1 wird folgende Nummer angefügt: „6. ‚Zusammensetzung nach einer Standardrezeptur gemäß Teil D‘ bezeichnet eine Zusammensetzung, die alle in einer der in Teil D dieses Anhangs genannten Standardrezepturen aufgeführten Bestandteile umfasst, sofern diese Bestandteile in dem Gemisch in Konzentrationen innerhalb der in dieser Standardrezeptur angegebenen Bandbreiten vorhanden sind.“
„6. ‚Zusammensetzung nach einer Standardrezeptur gemäß Teil D‘ bezeichnet eine Zusammensetzung, die alle in einer der in Teil D dieses Anhangs genannten Standardrezepturen aufgeführten Bestandteile umfasst, sofern diese Bestandteile in dem Gemisch in Konzentrationen innerhalb der in dieser Standardrezeptur angegebenen Bandbreiten vorhanden sind.“
2.
Teil B wird wie folgt geändert: a) Folgender Abschnitt wird eingefügt: „1.1a.
Name und Produktbeschreibung der Standardrezeptur oder Name des Kraftstoffs Bei Gemischen mit einer Zusammensetzung, die einer in Teil D festgelegten Standardrezeptur entspricht, sind der Name und die Produktbeschreibung der entsprechenden Standardrezeptur gemäß dem genannten Teil in die Mitteilung aufzunehmen.
Bei den in Tabelle 3 aufgeführten Kraftstoffen ist der Name des Kraftstoffs gemäß dieser Tabelle anzugeben.“ b) Abschnitt 3.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Bestandteile, die nicht im Gemisch vorkommen, werden nicht angegeben.
Wenn diese Bestandteile jedoch als Teil einer Gruppe austauschbarer Bestandteile gemäß Abschnitt 3.5 angegeben werden bzw. wenn Angaben zu ihrer Konzentration als Konzentrationsbereich gemäß den Abschnitten 3.6 oder 3.7 erfolgen, können sie angegeben werden, wenn sicher ist, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt im Gemisch vorkommen werden.
Darüber hinaus sind bei Gemischen mit einer Zusammensetzung, die einer in Teil D festgelegten Standardrezeptur entspricht, für die die Zusammensetzung gemäß Abschnitt 3.6, erster Gedankenstrich, angegeben wird, die in der einschlägigen Standardrezeptur aufgeführten Bestandteile auch dann anzugeben, wenn der Bestandteil möglicherweise nicht oder nicht dauerhaft vorhanden ist, wenn der in Teil D angegebene Konzentrationsbereich 0 % umfasst.“ c) Die Überschrift von Abschnitt 3.6. erhält folgende Fassung: „3.6.
Gemische mit einer Zusammensetzung, die einer Standardrezeptur entspricht“ d) In Abschnitt 3.7. erhält die erste Zeile der Tabelle 3 folgende Fassung: „Kraftstoffname Produktbeschreibung“ e) In Abschnitt 4.1 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— wenn es andere Änderungen an einem in Verkehr gebrachten Gemisch gibt, die für die gesundheitliche Notversorgung gemäß Artikel 45 relevant sind.“
a)Folgender Abschnitt wird eingefügt: „1.1a.
Name und Produktbeschreibung der Standardrezeptur oder Name des Kraftstoffs Bei Gemischen mit einer Zusammensetzung, die einer in Teil D festgelegten Standardrezeptur entspricht, sind der Name und die Produktbeschreibung der entsprechenden Standardrezeptur gemäß dem genannten Teil in die Mitteilung aufzunehmen.
Bei den in Tabelle 3 aufgeführten Kraftstoffen ist der Name des Kraftstoffs gemäß dieser Tabelle anzugeben.“
b)Abschnitt 3.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Bestandteile, die nicht im Gemisch vorkommen, werden nicht angegeben.
Wenn diese Bestandteile jedoch als Teil einer Gruppe austauschbarer Bestandteile gemäß Abschnitt 3.5 angegeben werden bzw. wenn Angaben zu ihrer Konzentration als Konzentrationsbereich gemäß den Abschnitten 3.6 oder 3.7 erfolgen, können sie angegeben werden, wenn sicher ist, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt im Gemisch vorkommen werden.
Darüber hinaus sind bei Gemischen mit einer Zusammensetzung, die einer in Teil D festgelegten Standardrezeptur entspricht, für die die Zusammensetzung gemäß Abschnitt 3.6, erster Gedankenstrich, angegeben wird, die in der einschlägigen Standardrezeptur aufgeführten Bestandteile auch dann anzugeben, wenn der Bestandteil möglicherweise nicht oder nicht dauerhaft vorhanden ist, wenn der in Teil D angegebene Konzentrationsbereich 0 % umfasst.“
c)Die Überschrift von Abschnitt 3.6. erhält folgende Fassung: „3.6.
Gemische mit einer Zusammensetzung, die einer Standardrezeptur entspricht“
d)In Abschnitt 3.7. erhält die erste Zeile der Tabelle 3 folgende Fassung: „Kraftstoffname Produktbeschreibung“
„Kraftstoffname Produktbeschreibung“
e)In Abschnitt 4.1 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— wenn es andere Änderungen an einem in Verkehr gebrachten Gemisch gibt, die für die gesundheitliche Notversorgung gemäß Artikel 45 relevant sind.“
„— wenn es andere Änderungen an einem in Verkehr gebrachten Gemisch gibt, die für die gesundheitliche Notversorgung gemäß Artikel 45 relevant sind.“
3.
Teil C wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1.2. erhält folgende Fassung: „1.2.
Identifizierung des Gemisches, des Mitteilungspflichtigen und der Kontaktstelle Produktidentifikator — Der vollständige Handelsname bzw. die vollständigen Handelsnamen des Produkts, gegebenenfalls einschließlich des Markennamens bzw. der Markennamen, des Namens bzw. der Namen des Produkts und der Varianten, wie sie auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben sind, ohne Abkürzungen und nicht alphanumerische Symbole und in einer Form, die eine konkrete Identifizierung des Produkts ermöglicht — Eindeutiger Rezepturidentifikator bzw. eindeutige Rezepturidentifikatoren (UFI) — Andere Identifikatoren (Zulassungsnummer, Produktcodes des Unternehmens) — Im Falle einer Gruppenmitteilung sind alle Produktidentifikatoren aufzuführen.
Name und Produktbeschreibung der Standardrezeptur oder Name des Kraftstoffs — Name der Standardrezeptur und Produktbeschreibung gemäß Teil D (falls zutreffend) — Name des Kraftstoffs gemäß Teil B Tabelle 3 (falls zutreffend) Kontaktdaten des Mitteilungspflichtigen gemäß Teil A Abschnitt 2.1 dieses Anhangs und Kontaktstelle — Name — Vollständige Anschrift — Telefonnummer — E-Mail-Adresse Kontaktinformationen für schnellen Zugriff auf zusätzliche Produktinformationen (24 Stunden/7 Tage).
Nur für verkürzte Mitteilung. — Name — Telefonnummer (24 Stunden täglich, 7 Tage pro Woche erreichbar) — E-Mail-Adresse“ b) Abschnitt 1.4. erhält folgende Fassung: „1.4.
Informationen zu den Gemisch-Bestandteilen und den Gruppen austauschbarer Bestandteile Identifizierung von Gemisch-Bestandteilen — Chemische Bezeichnung/Handelsname der Bestandteile — CAS-Nummer (falls zutreffend) — EG-Nummer (falls zutreffend) — UFI (falls zutreffend) — Name der Standardrezeptur und Produktbeschreibung (falls zutreffend) Name der Gruppe austauschbarer Bestandteile (falls zutreffend) Konzentration und Konzentrationsbereiche der Gemisch-Bestandteile — Genaue Konzentration oder Konzentrationsbereich Einstufung der Gemisch-Bestandteile — Gefahreneinstufung (falls zutreffend) — Zusätzliche Identifikatoren (falls zutreffend und falls relevant für gesundheitliche Notversorgung) Eine Liste nach Teil B Abschnitt 3.1 Unterabsatz 5 (falls zutreffend)“
a)Abschnitt 1.2. erhält folgende Fassung: „1.2.
Identifizierung des Gemisches, des Mitteilungspflichtigen und der Kontaktstelle Produktidentifikator — Der vollständige Handelsname bzw. die vollständigen Handelsnamen des Produkts, gegebenenfalls einschließlich des Markennamens bzw. der Markennamen, des Namens bzw. der Namen des Produkts und der Varianten, wie sie auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben sind, ohne Abkürzungen und nicht alphanumerische Symbole und in einer Form, die eine konkrete Identifizierung des Produkts ermöglicht — Eindeutiger Rezepturidentifikator bzw. eindeutige Rezepturidentifikatoren (UFI) — Andere Identifikatoren (Zulassungsnummer, Produktcodes des Unternehmens) — Im Falle einer Gruppenmitteilung sind alle Produktidentifikatoren aufzuführen.
Name und Produktbeschreibung der Standardrezeptur oder Name des Kraftstoffs — Name der Standardrezeptur und Produktbeschreibung gemäß Teil D (falls zutreffend) — Name des Kraftstoffs gemäß Teil B Tabelle 3 (falls zutreffend) Kontaktdaten des Mitteilungspflichtigen gemäß Teil A Abschnitt 2.1 dieses Anhangs und Kontaktstelle — Name — Vollständige Anschrift — Telefonnummer — E-Mail-Adresse Kontaktinformationen für schnellen Zugriff auf zusätzliche Produktinformationen (24 Stunden/7 Tage).
Nur für verkürzte Mitteilung. — Name — Telefonnummer (24 Stunden täglich, 7 Tage pro Woche erreichbar) — E-Mail-Adresse“
— Der vollständige Handelsname bzw. die vollständigen Handelsnamen des Produkts, gegebenenfalls einschließlich des Markennamens bzw. der Markennamen, des Namens bzw. der Namen des Produkts und der Varianten, wie sie auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben sind, ohne Abkürzungen und nicht alphanumerische Symbole und in einer Form, die eine konkrete Identifizierung des Produkts ermöglicht
— Eindeutiger Rezepturidentifikator bzw. eindeutige Rezepturidentifikatoren (UFI)
— Andere Identifikatoren (Zulassungsnummer, Produktcodes des Unternehmens)
— Im Falle einer Gruppenmitteilung sind alle Produktidentifikatoren aufzuführen.
— Name der Standardrezeptur und Produktbeschreibung gemäß Teil D (falls zutreffend)
— Name des Kraftstoffs gemäß Teil B Tabelle 3 (falls zutreffend)
— Name
— Vollständige Anschrift
— Telefonnummer
— E-Mail-Adresse
— Name
— Telefonnummer (24 Stunden täglich, 7 Tage pro Woche erreichbar)
— E-Mail-Adresse“
b)Abschnitt 1.4. erhält folgende Fassung: „1.4.
Informationen zu den Gemisch-Bestandteilen und den Gruppen austauschbarer Bestandteile Identifizierung von Gemisch-Bestandteilen — Chemische Bezeichnung/Handelsname der Bestandteile — CAS-Nummer (falls zutreffend) — EG-Nummer (falls zutreffend) — UFI (falls zutreffend) — Name der Standardrezeptur und Produktbeschreibung (falls zutreffend) Name der Gruppe austauschbarer Bestandteile (falls zutreffend) Konzentration und Konzentrationsbereiche der Gemisch-Bestandteile — Genaue Konzentration oder Konzentrationsbereich Einstufung der Gemisch-Bestandteile — Gefahreneinstufung (falls zutreffend) — Zusätzliche Identifikatoren (falls zutreffend und falls relevant für gesundheitliche Notversorgung) Eine Liste nach Teil B Abschnitt 3.1 Unterabsatz 5 (falls zutreffend)“
— Chemische Bezeichnung/Handelsname der Bestandteile
— CAS-Nummer (falls zutreffend)
— EG-Nummer (falls zutreffend)
— UFI (falls zutreffend)
— Name der Standardrezeptur und Produktbeschreibung (falls zutreffend)
— Genaue Konzentration oder Konzentrationsbereich
— Gefahreneinstufung (falls zutreffend)
— Zusätzliche Identifikatoren (falls zutreffend und falls relevant für gesundheitliche Notversorgung)
4.
Teil D wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 erhält die erste Zeile der Tabellen mit Standardrezepturen für Zement folgende Fassung: „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 1“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 2“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 3“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 4“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 5“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 6“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 7“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 8“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 9“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 10“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 11“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 12“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 13“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 14“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 15“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 16“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 17“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 18“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 19“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 20“ b) In Abschnitt 2 wird die erste Zeile der Tabelle mit der Standardrezeptur für Gips durch folgende zwei Zeilen ersetzt: „Name der Standardrezeptur Gipsbinder-Standardrezeptur Produktbeschreibung Gipsbinder“ c) In Abschnitt 3 erhält die erste Zeile der Tabellen mit Standardrezepturen für Fertigbeton folgende Fassung: „Name der Standardrezeptur Fertigbeton-Standardrezeptur 1 Produktbeschreibung Fertigbeton der Festigkeitsklassen C8/10, C12/15, C16/20, C20/25, C25/30, C28/35, C32/40, C35/45, C40/50, C45/55, C50/60, LC8/9, LC12/13, LC16/18, LC20/22, LC25/28, LC30/33, LC35/38, LC40/44, LC45/50, LC50/55, LC55/60“ „Name der Standardrezeptur Fertigbeton-Standardrezeptur 2 Produktbeschreibung Fertigbeton der Festigkeitsklassen C55/67, C60/75, C70/85, C80/95, C90/105, C100/105, LC60/66, LC70/77, LC80/88“
a)In Abschnitt 1 erhält die erste Zeile der Tabellen mit Standardrezepturen für Zement folgende Fassung: „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 1“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 2“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 3“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 4“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 5“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 6“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 7“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 8“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 9“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 10“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 11“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 12“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 13“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 14“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 15“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 16“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 17“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 18“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 19“ „Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 20“
„Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 1“
„Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 2“
„Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 3“
„Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 4“
„Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 5“
„Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 6“
„Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 7“
„Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 8“
„Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 9“
„Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 10“
„Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 11“
„Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 12“
„Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 13“
„Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 14“
„Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 15“
„Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 16“
„Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 17“
„Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 18“
„Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 19“
„Name der Standardrezeptur Zementstandardrezeptur 20“
b)In Abschnitt 2 wird die erste Zeile der Tabelle mit der Standardrezeptur für Gips durch folgende zwei Zeilen ersetzt: „Name der Standardrezeptur Gipsbinder-Standardrezeptur Produktbeschreibung Gipsbinder“
„Name der Standardrezeptur Gipsbinder-Standardrezeptur
Produktbeschreibung Gipsbinder“
c)In Abschnitt 3 erhält die erste Zeile der Tabellen mit Standardrezepturen für Fertigbeton folgende Fassung: „Name der Standardrezeptur Fertigbeton-Standardrezeptur 1 Produktbeschreibung Fertigbeton der Festigkeitsklassen C8/10, C12/15, C16/20, C20/25, C25/30, C28/35, C32/40, C35/45, C40/50, C45/55, C50/60, LC8/9, LC12/13, LC16/18, LC20/22, LC25/28, LC30/33, LC35/38, LC40/44, LC45/50, LC50/55, LC55/60“ „Name der Standardrezeptur Fertigbeton-Standardrezeptur 2 Produktbeschreibung Fertigbeton der Festigkeitsklassen C55/67, C60/75, C70/85, C80/95, C90/105, C100/105, LC60/66, LC70/77, LC80/88“
„Name der Standardrezeptur Fertigbeton-Standardrezeptur 1
Produktbeschreibung Fertigbeton der Festigkeitsklassen C8/10, C12/15, C16/20, C20/25, C25/30, C28/35, C32/40, C35/45, C40/50, C45/55, C50/60, LC8/9, LC12/13, LC16/18, LC20/22, LC25/28, LC30/33, LC35/38, LC40/44, LC45/50, LC50/55, LC55/60“
„Name der Standardrezeptur Fertigbeton-Standardrezeptur 2
Produktbeschreibung Fertigbeton der Festigkeitsklassen C55/67, C60/75, C70/85, C80/95, C90/105, C100/105, LC60/66, LC70/77, LC80/88“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.11.2024

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