Es ist notwendig, die Risiken für die Finanzstabilität anzugehen, die mit übermäßigen Risikopositionen von Clearingmitgliedern und Kunden aus der Union gegenüber systemrelevanten Drittstaaten-CCPs (im Folgenden „Tier-2-CCPs“) verbunden sind, welche Clearingdienstleistungen erbringen, die von der ESMA nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Clearingdienstleistungen von wesentlicher Systemrelevanz eingestuft werden. Im Dezember 2021 gelangte die ESMA zu dem Schluss, dass bestimmte Clearingdienstleistungen, die von zwei Tier-2-CCPs, namentlich für auf Euro lautende Zinsderivate, auf polnische Zloty lautende Zinsderivate, auf Euro lautende Kreditausfallswaps und auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate erbracht würden, von wesentlicher Systemrelevanz für die Union oder für einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten seien. Wie die ESMA in ihrem Bewertungsbericht vom Dezember 2021 feststellte, könnten sich, falls diese Tier-2-CCPs in eine finanzielle Notlage geraten sollten, Veränderungen bei den anerkennungsfähigen Sicherheiten, Einschüssen oder Abschlägen dieser CCPs negativ auf die Anleihemärkte eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und ganz allgemein auf die Finanzstabilität der Union auswirken. Darüber hinaus könnten Verwerfungen an den für die Umsetzung der Geldpolitik relevanten Märkten den für die emittierenden Zentralbanken entscheidenden Transmissionsmechanismus behindern. Deshalb ist es angemessen, von clearingpflichtigen finanziellen Gegenparteien und clearingpflichtigen nichtfinanziellen Gegenparteien zu verlangen, dass sie direkt oder indirekt Konten bei Unions- CCPs unterhalten und eine repräsentative Anzahl von Geschäfte clearen. Diese Anforderung sollte dazu beitragen, dass diese Tier-2-CCPs weniger Clearingdienstleistungen von wesentlicher Systemrelevanz erbringen. Angesichts der jüngsten Marktentwicklungen, insbesondere im Zusammenhang mit auf Euro lautende Kreditausfallswaps, ist es zudem angemessen, dass die Anforderung nur für auf Euro und polnische Zloty lautende OTC-Zinsderivate und auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate sowie zudem für andere Clearingdienstleistungen gilt, die in künftigen Bewertungen nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als von wesentlicher Systemrelevanz eingestuft werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024
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