ErwGr. 14

REG_2024_2987 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union

Um sicherzustellen, dass die Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos zu dem übergeordneten Ziel beiträgt, übermäßige Risikopositionen gegenüber Clearingdienstleistungen von wesentlicher Systemrelevanz, die von Drittstaaten-CCPs erbracht werden, zu verringern, und dass das Konto nicht ruht, sollte eine Mindestanzahl von Derivatekontrakten auf den aktiven Konten gecleart werden. Diese Kontrakte sollten für die verschiedenen Unterkategorien von Derivatekontrakten repräsentativ sein, die zu Clearingdienstleistungen von wesentlicher Systemrelevanz gehören (im Folgenden „Repräsentativitätspflicht“). Im Rahmen der Repräsentativitätspflicht sollte die Vielfalt der Portfolios finanzieller und nichtfinanzieller Gegenparteien abgebildet werden, die der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos unterliegen. Kontrakte mit unterschiedlicher Laufzeit und unterschiedlicher Größe sollten über aktive Konten gecleart werden, sowie auch Kontrakte unterschiedlicher wirtschaftlicher Art, einschließlich aller Kategorien von Zinsderivaten, die gemäß den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205 (9) und (EU) 2016/1178 (10) der Kommission der Clearingpflicht unterliegen, soweit sie auf polnische Zloty lauten. Für die Festlegung der Mindestanzahl von Derivatekontrakten, die über aktive Konten gecleart werden sollten, sollte die ESMA unter den Derivatekontrakten, die zu den Clearingdienstleistungen mit wesentlicher Systemrelevanz gehören, bis zu drei Derivatekategorien ermitteln. Die ESMA sollte ferner bis zu fünf der relevantesten Unterkategorien von Geschäften pro Derivatekategorie auf der Grundlage einer Kombination von Geschäftsgröße und Laufzeit ermitteln. Die Gegenparteien sollten dann verpflichtet werden, mindestens fünf Geschäfte im Referenzzeitraum in jeder relevanten Unterkategorie zu clearen. Die Zahl der zu clearenden Derivatekontrakte sollte mindestens fünf Geschäfte im Referenzzeitraum im Jahresdurchschnitt betragen, woraus folgt, dass die zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Frage, ob die Gegenparteien die Repräsentativitätspflicht erfüllen, die Gesamtzahl der Geschäfte während eines Jahres berücksichtigen sollten. Im Interesse eines ausgewogenen Vorgehens und zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung von Gegenparteien, die nur in begrenztem Umfang in den verschiedenen von der ESMA festgelegten Unterkategorien von Derivatekontrakten tätig sind, sollte für die Repräsentativitätspflicht ein De-minimis-Schwellenwert gelten. Darüber hinaus muss das spezifische Geschäftsmodell der Altersversorgungssysteme der Union angemessen berücksichtigt werden. In etlichen Fällen umfassen solche Systeme eine begrenzte Anzahl von Geschäften mit Zinsderivaten, die konzentriert, langfristig und mit einem hohen Nominalwert abgeschlossen werden. Deshalb ist es angebracht, eine verminderte Repräsentativitätspflicht vorzusehen, bei der in den wichtigsten Unterkategorien im Referenzzeitraum ein Geschäft anstelle von fünf gecleart werden muss. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Zwangsgelder für die Fälle festlegen, in denen eine Gegenpartei, die der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos unterliegt, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die operativen Kriterien oder die Repräsentativitätspflicht nicht nachkommt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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