ErwGr. 16

REG_2024_2987 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union

Mit dem Ziel, das Clearing in der Union zu fördern und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern, und dafür zu sorgen, dass die Kunden ihre Optionen kennen und in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden können, wo sie ihre Derivatekontrakte clearen wollen, sollten Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen über zugelassene oder anerkannte CCPs erbringen, ihre Kunden über die Möglichkeit informieren, einen Derivatekontrakt über eine Unions-CCP zu clearen. Die bereitgestellten Informationen sollten Informationen über alle Kosten umfassen, die den Kunden von Clearingmitgliedern und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, in Rechnung gestellt werden. Die Informationen über die Kosten, die Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, offenlegen sollten, sollten auf die Unions-CCPs beschränkt sein, über die sie Clearingdienstleistungen erbringen. Die Verpflichtung, die Kunden über die Möglichkeit des Clearings eines Derivatekontrakts über eine Unions-CCP zu informieren, unterscheidet sich von der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos und soll allgemeiner gelten, um sicherzustellen, dass das Clearingangebot der Unions-CCPs bekannt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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