ErwGr. 19

REG_2024_2987 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union

Die neuerlichen Stresssituationen auf den Rohstoffmärkten haben deutlich gemacht, dass die Behörden ein umfassendes Bild von den Derivatetätigkeiten und den Risikopositionen der nichtfinanziellen Gegenparteien, die der Clearingpflicht unterliegen, benötigen. Der Clearingpflicht unterliegende nichtfinanzielle Gegenparteien, die Teil einer Gruppe sind, deren gruppeninterne Geschäfte von der Meldepflicht ausgenommen sind, sollten ihre Derivatepositionen von ihrem Unionsmutterunternehmen in aggregierter Form melden lassen. Die Meldung sollte wöchentlich auf Unternehmensebene erfolgen und nach Art der Derivate aufgeschlüsselt werden. Die entsprechenden Angaben sollten der ESMA und der für die einzelnen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörde übermittelt werden. Ferner sollten die von den Aufsichtsbehörden geäußerten Bedenken hinsichtlich der Qualität der von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldeten Daten berücksichtigt werden. Die Unternehmen, die der Meldepflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, sollten daher verpflichtet sein, die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen, indem sie geeignete Verfahren und Vorkehrungen festlegen, um vor Übermittlung der Daten deren Qualität zu sichern. Die ESMA sollte Leitlinien herausgeben, um solche Verfahren und Regelungen näher zu bestimmen, und dabei die Frage der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der Anforderungen berücksichtigen. Damit die Anforderungen an die Datenqualität erfüllt werden, sollten die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen verhängen, wenn die gemeldeten Daten systematische offensichtliche Fehler aufweisen. Die ESMA sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um zu präzisieren, was für die Zwecke der Verhängung dieser Sanktionen einen systematischen offensichtlichen Fehler darstellt. Auch wenn die Unternehmen die Möglichkeit haben, ihre Berichterstattung zu delegieren, bleiben sie verantwortlich, wenn die Daten, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Berichterstattung delegiert haben, gemeldet werden, unrichtig sind oder doppelt vorkommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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