ErwGr. 12

REG_2024_2987 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union

Die Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos sollte für finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien gelten, die der Clearingpflicht unterliegen und die Clearingschwellen in einer der Kategorien von Derivatekontrakten überschreiten, die von der ESMA als von wesentlicher Systemrelevanz eingestuft wurden. Bei der Überprüfung, ob sie der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos unterliegen, sollten Gegenparteien, die Teil von Gruppen mit Sitz in der Union sind, die Derivatekontrakte berücksichtigen, die zu den Clearingdienstleistungen von wesentlicher Systemrelevanz gehören und von einem beliebigen Unternehmen innerhalb der Gruppe, einschließlich in Drittstaaten niedergelassener Unternehmen, gecleart werden, da diese Kontrakte zu einem übermäßigen Risiko der Gruppe als Ganzes beitragen könnten. Derivatekontrakte von in Drittstaaten gelegenen Tochterunternehmen von Unionsgruppen sollten ebenfalls einbezogen werden, um zu verhindern, dass diese Gruppen ihre Clearingtätigkeiten außerhalb der Union verlagern, um die Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos zu umgehen. Eine Gegenpartei, die der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos unterliegt und einer Gruppe angehört, sollte die Repräsentativitätspflicht auf der Basis ihrer eigenen Geschäfte erfüllen müssen. Unternehmen aus Drittstaaten, die nach Unionsrecht nicht der Clearingpflicht unterliegen, sind nicht verpflichtet, ein aktives Konto zu führen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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