ErwGr. 44

REG_2024_2987 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union

Im Falle der Anerkennung einer CCP als Tier-2-CCP nach Artikel 25 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollten die Kooperationsvereinbarungen zwischen der ESMA und den betreffenden Drittstaatsbehörden in Anbetracht der Tatsache, dass die CCPs für die Union oder für einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten als systemrelevant angesehen werden, den Informationsaustausch für ein breiteres Spektrum von Informationen und mit größerer Häufigkeit vorsehen. In diesem Fall sollten die Kooperationsvereinbarungen auch Verfahren beinhalten, mit denen sichergestellt wird, dass eine solche Tier-2-CCP gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung beaufsichtigt wird. Die ESMA sollte sicherstellen, dass sie sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der genannten Verordnung erforderlichen Informationen einholen kann, einschließlich der Informationen, die notwendig sind, um die Einhaltung von Artikel 25 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die entsprechenden Informationen weitergegeben werden, wenn bei einer CCP die teilweise oder vollständige Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips festgestellt wurde. Um die ESMA zu einer uneingeschränkten und wirksamen Beaufsichtigung von Tier-2-CCPs zu befähigen, sollte klargestellt werden, dass diese CCPs der ESMA regelmäßig Informationen übermitteln müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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