ErwGr. 46

REG_2024_2987 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union

Um sicherzustellen, dass die ESMA auch darüber informiert ist, wie eine Tier-2-CCP auf eine finanzielle Notlage vorbereitet ist, diese abmildern und sich davon erholen kann, sollten die Kooperationsvereinbarungen auch beinhalten, dass die ESMA das Recht hat, bei der Ausarbeitung und Bewertung von Sanierungsplänen und bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen konsultiert zu werden sowie unterrichtet zu werden, wenn eine Tier-2-CCP einen Sanierungsplan erstellt oder wenn eine Drittstaatsbehörde Abwicklungspläne erstellt. Die ESMA sollte auch über die für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten relevanten Aspekte und darüber informiert werden, wie einzelne Clearingmitglieder und — soweit bekannt — Kunden und indirekte Kunden von der Umsetzung solcher Sanierungs- oder Abwicklungspläne wesentlich betroffen sein könnten. Die Kooperationsvereinbarungen sollten auch den Hinweis enthalten, dass die ESMA zu informieren ist, wenn eine Tier-2-CCP ihren Sanierungsplan zu aktivieren beabsichtigt oder wenn die Drittstaatsbehörden festgestellt haben, dass Hinweise auf eine sich abzeichnende Krise vorliegen, die sich auf die Tätigkeiten der CCP und ihre Fähigkeit zur Erbringung von Clearingdienstleistungen auswirken könnte, oder wenn die Drittstaatsbehörden beabsichtigen, in naher Zukunft eine Abwicklungsmaßnahme zu ergreifen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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