ErwGr. 48

REG_2024_2987 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union

Um potenzielle Risiken für die Finanzstabilität der Union zu mindern, sollte es CCPs und Clearinghäusern weder gestattet sein, Clearingmitglied anderer CCPs zu werden, noch sollten CCPs andere CCPs und Clearinghäuser als Clearingmitglieder oder indirekte Clearingmitglieder aufnehmen dürfen. Die Marktteilnehmer, die derzeit im Rahmen solcher Vereinbarungen tätig sind, sollten verpflichtet werden, andere Wege für ein zentrales Clearing zu finden. Ein solches Verbot sollte sich nicht auf Interoperabilitätsvereinbarungen auswirken, die unter Titel V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fallen, und Vereinbarungen, die zwischen CCPs getroffen wurden, damit eine CCP ihre Anlagepolitik im Rahmen der genannten Verordnung verfolgen kann, wie etwa gesponserte Mitgliedschaften oder bezüglich eines direktes Zugangs zu geclearten Repomärkten. Damit genügend Zeit für eine Anpassung bleibt, sollten bestehende Regelungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung auslaufen. Die Marktteilnehmer und die Behörden sollten verschiedene Lösungen prüfen, einschließlich der Einrichtung von Interoperabilitätsvereinbarungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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