ErwGr. 51

REG_2024_2987 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union

Die jüngsten Ereignisse mit ihrer extremen Volatilität auf den Rohstoffmärkten machen deutlich, dass nichtfinanzielle Gegenparteien nicht denselben Zugang zu Liquidität haben wie finanzielle Gegenparteien. Deshalb sollten nichtfinanzielle Gegenparteien Clearingdienstleistungen nur für nichtfinanziellen Gegenparteien anbieten dürfen, die derselben Gruppe angehören. Hat eine CCP nichtfinanzielle Gegenparteien als Clearingmitglieder aufgenommen oder beabsichtigt sie, nichtfinanzielle Gegenparteien als Clearingmitglieder aufzunehmen, sollte sie sicherstellen, dass die nichtfinanziellen Gegenparteien zeigen können, dass sie — auch unter Stressbedingungen — in der Lage sind, die Einschussanforderungen zu erfüllen und die Beiträge zum Ausfallfonds zu leisten. Da nichtfinanzielle Gegenparteien nicht denselben Aufsichtsanforderungen und Liquiditätssicherungen unterliegen wie finanzielle Gegenparteien, sollte der direkte Zugang nichtfinanzieller Gegenparteien zu CCPs von den zuständigen Behörden der CCPs überwacht werden, von denen sie als Clearingmitglieder aufgenommen wurden. Die für die CCP zuständige Behörde sollte der ESMA und dem Kollegium regelmäßig über die von nichtfinanziellen Gegenparteien geclearte Produkte, die Gesamtexposition und alle etwaigen ermittelten Risiken Bericht erstatten. Diese Verordnung zielt nicht darauf ab, die Möglichkeit nichtfinanzieller Gegenparteien einzuschränken, direkte Clearingmitglieder einer CCP auf aufsichtsrechtlich solide Weise zu werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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